Diese Ordnungswidrigkeit betrifft in erster Linie Arbeitgeber, die vorsätzlich oder leichtfertig ihrer Verpflichtung, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen.[1] Die Tathandlung besteht also in der Verletzung

  • der Einbehaltungspflicht und
  • der Abführungspflicht von Steuerabzugsbeträgen.

Abzugsteuern sind neben der Lohnsteuer z. B. die Lohn-Kirchensteuer, die Kapitalertragsteuer, die Aufsichtsrat- und Vergütungsteuer, die Einkommensteuer, die aus der inländischen Tätigkeit beschränkt steuerpflichtiger Künstler, Schriftsteller, Berufssportler usw. anfällt, oder die Umsatzsteuer, die bei einer Werklieferung oder sonstigen Leistung durch einen nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmer entsteht. Keine Abzugsteuer i. S. v. § 380 AO ist die pauschalierte Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b EStG.

Die Gefährdung von Abzugsteuern kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Eine Ahndung der Tat unterbleibt jedoch, wenn sie als leichtfertige Steuerverkürzung verfolgt werden kann.

§ 26b UStG schafft für den Bereich der Umsatzsteuer eine dem § 380 AO entsprechende Rechtslage. Mit einer Geldbuße von max. 50.000 EUR muss derjenige rechnen, der bestimmte Umsatzsteuerbeträge nicht an die Finanzbehörde entrichtet. Regelmäßig wird § 26b UStG dadurch verwirklicht, dass keine fristgerechte Überweisung der Steuerbeträge an das Finanzamt erfolgt. "Entrichtet" ist die Steuer allein dann, wenn sie bei der zuständigen Finanzbehörde eingeht. Es genügt eine Nichtabführung auf Zeit. Allerdings dürften die Finanzbehörden in diesen Fällen der rein verzögerten Zahlung aus Opportunitätsgründen regelmäßig keine Bußgeldverfahren einleiten.

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