Ein Steuerberater, der es durch einen von ihm erteilten Rat oder durch die von ihm veranlasste unzutreffende Darstellung steuerlich bedeutsamer Vorgänge verschuldet, dass gegen seinen Mandanten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung ein Bußgeld verhängt wird, kann verpflichtet werden, jenem den darin bestehenden Vermögensschaden zu ersetzen.[1]

Übermittelt der rechtliche Berater versehentlich ohne voherige Abstimmung mit dem Mandanten eine für diesen gefertigte Selbstanzeige der Finanzverwaltung, liegt in der anschließend gegen den Mandanten festgesetzten Steuerpflicht kein ersatzfähiger Schaden.[2]

[1] BGH, Urteil vom 14.11.1996 – IX ZR 215/95 NJW 1997, 518; auf gleicher Linie BGH, Urteil vom 15.04.2010 – IX ZR 189/09 WM 2010, 993; hierzu Gehm, Stbg 2010, 368 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge