Wenig risikoreich ist dagegen eine Selbstanzeige wegen leichtfertiger Steuerverkürzung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Versehentlich falsche Abheftung

Nach Bekanntgabe des Strafverfahrens hinsichtlich Einkommensteuer-Hinterziehung 2011 gegenüber dem Beschuldigten B trägt sein Steuerberater vor, dass die beiden Belege über die betreffenden, durch eine Kontrollmitteilung aufgedeckten Einnahmen versehentlich im Steuerbüro im Belegordner für 2012 abgeheftet worden seien. Da die Einkommensteuer-Erklärung 2012 noch nicht abgegeben wurde, sei das Versehen bisher nicht aufgefallen.

 
Praxis-Beispiel

Übersehen von Unterlagen

Nach Bekanntgabe des Strafverfahrens gegenüber dem Beschuldigten trägt dessen Steuerberater vor: "Wiederholt sei vorgekommen, dass die Gutschriften über die festverzinslichen Wertpapiere bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung in unserer Handakte vorgelegen haben und übersehen wurden."

 
Praxis-Beispiel

Verlorengegangene Bankauszüge

Nachdem das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten bekannt gegeben wurde, schrieb der Steuerberater an die BuStra-Stelle des Finanzamts: "Wir haben nunmehr die Buchführungsunterlagen überprüft. Leider kamen wir ebenfalls zu der Feststellung, dass die Einnahmendifferenzen nicht in das Buchhaltungswerk eingeflossen sind. Grund dafür ist, dass der entsprechende Bankauszug verloren gegangen ist und dies beim Erstellen der Buchhaltung nicht bemerkt wurde. Bei dem Bankauszug handelte es sich um einen der alten Bankauszüge, die teilweise so schmal waren, dass sie nach dem Abheften leicht verloren gehen konnten. Der entsprechende Auszug kann nach Auskunft der Sparkasse auch nicht mehr wiederbeschafft werden, da diese seinerzeit nicht mikroverfilmt wurden. Da kein gegenteiliger Beweis erbracht werden kann, müssen wir davon ausgehen, dass dieser Differenzbetrag Herrn B zugeflossen ist."

In den oben angeführten Beispielen sind die Strafverfahren gegen die Mandanten einzustellen, da diese keine Vorsatztaten begangen haben. Soweit das Finanzamt dem Steuerberater einen leichtfertigen Fehler vorhält, greift die oben angeführte Rechtsprechung, wonach ein Steuerberater, der lediglich im Innenverhältnis zum Mandanten tätig wurde, der also keine eigenen Erklärungen abgab, nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung sein kann. Darüber hinaus würde das Geständnis des Versehens des Steuerberaters eine Selbstanzeige wegen leichtfertiger Steuerverkürzung[2]bedeuten. Ausschlussgründe lägen hierfür nicht vor, auch müssten die Steuern zur Wirksamkeit nicht nachgezahlt werden, da der Steuerberater "die Tat" zu Gunsten eines Dritten, des Mandanten, begangen hätte. Aus diesen Gründen dürfte ein Bußgeldverfahren gegen den Berater nicht eingeleitet werden.[3]

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