Ein steuerstrafrechtliches Risiko kann sich für einen Steuerberater ergeben, wenn er – was häufig der Fall sein wird – über die Lebensumstände der Eheleute informiert ist. Regelmäßig werden die Steuererklärungen im Steuerbüro erstellt und – auch in Bezug auf die o. g. kritischen Punkte (Zusammenveranlagung, doppelte Haushaltsführung, etwaige VuV-Einkünfte) – ausgefüllt; die Mandanten unterschreiben die erstellten Steuererklärungen i. d. R. ohne nähere Kontrolle.

Eine Beihilfe des Steuerberaters liegt dann nicht vor, wenn es an einer vorsätzlichen Haupttat des Mandanten fehlt, der Mandant also die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht kannte und sich insoweit in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befand.

Im Gegensatz zu seinen Mandanten ist dem Steuerberater aber die steuerliche Rechtslage bekannt; kennt er darüber hinaus deren relevante Lebensumstände, könnten die Ermittlungsbehörden in der Vorlage der gefertigten Steuererklärung an die Mandanten zur Unterschrift eine mittelbare Täterschaft sehen.[1]

Ein gemeinschaftliches Handeln von Steuerberater und Mandant (Mittäterschaft) würde voraussetzen, dass von den Ermittlungsbehörden nachgewiesen wird, dass der Steuerpflichtige über die Rechtslage vom Berater informiert wurde und beide die entsprechende unrichtige Erklärungsabgabe wollten.[2]

Für Gesprächsinhalte zwischen Mandant und Berater bestehen jedoch Beweisprobleme.

Allerdings wird relevant, dass die Steuerfahndung beim Vorwurf der Steuerhinterziehung regelmäßig auch beim Steuerberater unter dem Gesichtspunkt der Durchsuchung bei Dritten durchsucht und sich Anhaltspunkte aus der Mandantenakte des Steuerberaters ergeben können.

Hinsichtlich der Handakte des Beraters besteht zwar die Befugnis von Steuerfahndern und Beamten von Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter, diese durchzublättern, um sich zu vergewissern, dass sich in dieser kein Belastungsmaterial gegen den Beschuldigten befindet[3],

eine Beschlagnahme der Handakte wegen eines sich daraus ergebenden Teilnahmeverdachts des Steuerberaters ("Zufallsfund") ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Teilnahmeverdacht bereits vor der Beschlagnahme bestand.[4]

 
Hinweis

Unberechtigte Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen bei dauerndem Getrenntleben

Die Ermittlungen der Finanzbehörden in Bezug auf die unberechtigte Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen bei dauerndem Getrenntleben enden in der Praxis in steuerstrafrechtlicher Hinsicht meist ohne Sanktion.

Dies muss jedoch nicht in jedem Fall gegeben sein. In einem spektakulären Fall hatte ein Finanzamtsvorsteher dadurch Steuern hinterzogen, dass er absichtlich falsche ESt-Erklärungen dergestalt abgab, dass er die Zusammenveranlagung beantragt hatte, obwohl er im Jahre 2002 bis 2006 von seiner Ehefrau getrennt lebte. Dies hatte nicht nur zur Folge, dass eine Strafe von 160 Tagessätzen á 100 EUR (mit Vorstrafeneffekt) gegen den Beamten verhängt wurde. Im anschließenden verwaltungsrechtlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Entfernung des Beamten aus dem öffentlichen Dienst bestätigt.[5]

Die Korrekturen im Besteuerungsverfahren sind jedoch – jedenfalls für Zeiträume, für die noch keine steuerliche Festsetzungsverjährung eingetreten ist – i. d. R. unausweichlich.

Fehlt es indes am Nachweis der Steuerhinterziehung, welcher sich für weiter zurückliegende Zeiträume immer schwieriger gestaltet, gilt nicht die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren, sondern die normale Frist von 4 Jahren; außerdem ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nur bei einem Vorsatz-Beweis möglich.[6]

Zwar haben die FG eigenständig über das Vorliegen von Steuerhinterziehung zu entscheiden, es gilt aber auch insoweit der Grundsatz "in dubio pro reo".[7]

Da Besteuerungs- und Strafverfahren inklusive etwaiger entsprechender gerichtlicher Verfahren fast ausnahmslos viele Jahre anhängig sind, können erhebliche Steuerberater- und Verteidigerkosten entstehen. Kam es im Zuge der Ermittlungen zu Durchsuchungsmaßnahmen und wurde das Steuerstrafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, kann ein Anspruch auf Strafrechtsentschädigung begründet sein.

[3] OLG Hamm, Beschluss v. 23.6.1988, 1 VAs 3/88, NStE Nr. 3 zu § 103 StPO.
[4] LG Kaiserslautern 7 Qs 69/91 (n. v.)

LG Koblenz, Urteil v. 30.10.1984 10, Qs 23/84, StV 1985 S. 8.

[5] BVerwG, Urteil v. 27.12.2017, 2 B 18/17, zitiert bei Roth, PStR 2018 S. 138 f.
[6] § 169 Abs. 2 Satz 2

§ 235 AO.

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