In steuerlicher Hinsicht wird aus der Sicht des Finanzamts zunächst weiterhin die Zusammenveranlagung mit der Folge der weiteren Inanspruchnahme des günstigen Splitting-Tarifs und der Vermeidung der ungünstigen Steuerklasse I beantragt. Praktisch geschieht dies dadurch, dass im Steuererklärungsvordruck bei dem Wort "Zusammenveranlagung" ein Kreuz gemacht wird – wobei dies allerdings häufig durch einen Angestellten in einem Steuerbüro geschieht, welches mandatiert wurde. Später wird die Steuererklärung von den Eheleuten unterschrieben.

Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung ist jedoch, dass die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens zu verstehen.

Einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung misst die Rechtsprechung dabei besondere Bedeutung zu. Leben die Ehegatten räumlich getrennt und fehlt der Wille, die häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen, reicht die gemeinschaftliche Entscheidung beide Ehegatten berührender finanzieller Fragen oder die fortlaufende Gewährung von Unterhalt für die Annahme eines nur vorübergehenden Getrenntlebens nicht aus.[1]

Immer wieder werden in den betreffenden Fällen auch über Jahre hinweg Kosten für doppelte Haushaltsführung (angebliche Fahrten des Ehemanns zur "Ehewohnung") geltend gemacht. Hat der Ehemann an seinem neuen Wohnort ein Haus erworben, das er gemeinsam mit der neuen Partnerin bewohnt, wird dieses häufig gegenüber dem Finanzamt als an die Lebensgefährtin vermietet deklariert, um den Ansatz entsprechender Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu ermöglichen.

Auf Grund von Zufälligkeiten, z. B. Anschriftenangaben auf eingereichten Belegen, können sich beim Veranlagungsbeamten des Finanzamts jedoch irgendwann Zweifel daran einstellen, ob noch ein gemeinsamer Familienwohnsitz besteht.

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