Der Finanzbehörde ist untersagt, dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse zu offenbaren oder zu verwerten.[1]

Offenbaren ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten, aufgrund dessen nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten einem Dritten bekannt werden können. Offenbaren bedeutet nicht nur schriftliches oder mündliches Weitergeben an andere Personen, sondern auch Weitergabe durch schlüssiges Verhalten. Erben, die an die Stelle des verstorbenen Steuerpflichtigen treten, sind nicht "andere Personen". Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind im Verhältnis zu dieser stets "andere Personen". Auch Gesellschafter einer Personengesellschaft, z. B. Kommanditisten, sind, wenn sie nicht vertretungsbefugt sind, "andere Personen", soweit die Personengesellschaft als solche steuerpflichtig (Steuerträger) ist.

Auch die Weitergabe an andere Bedienstete derselben Finanzbehörde, die damit nicht dienstlich befasst sind, ist ein Offenbaren. Verhältnisse, die allgemein bekannt sind, können nicht offenbart werden.

Verwerten bedeutet jede wirtschaftliche Ausnutzung dienstlich erworbener Kenntnisse zu eigenem oder fremdem Vorteil, z. B. der Erwerb eines Grundstücks aufgrund dienstlich erworbener Kenntnisse von Umständen, die den Kauf wirtschaftlich günstig erscheinen lassen.

Die Finanzbehörde darf darüber hinaus gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren nicht unbefugt abrufen.[2]

Unbefugt ist das Offenbaren, Verwerten und Abrufen, wenn kein Rechtfertigungsgrund hierfür vorliegt.[3]

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