Leitsatz

1. Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte.

2. Zu den Zuwendungen unter Lebenden i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gehören auch Abfindungen für einen Erbverzicht.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, § 12, § 13 Abs. 2 BewG

 

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt von ihrem späteren Ehemann – E – (Eheschließung 06.01.1997) durch Vertrag vom 02.03.1996 ein mit banküblichen Sparbuchzinsen zu verzinsendes Darlehen über 2 750 000 DM zugesagt, das sie vereinbarungsgemäß zum Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit einem Herrenhaus verwendete.

Durch Zusatzvereinbarung vom 08.01.1997 wurde das Darlehen für die Vergangenheit und für die Zukunft zinslos gestellt. Am 24.01.1997 tilgte die Klägerin einen Teilbetrag des Darlehens (700 000 DM). Das verbleibende Darlehen von 2 050 000 DM erließ E der Klägerin durch Vertrag vom 22.11.2004 als Gegenleistung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht.

Nachdem der Sachverhalt dem FA 2004 bekannt geworden war, vertrat es die Auffassung, die zunächst zinsgünstige und dann unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen, sowie der Verzicht auf die bereits angefallenen Zinsen und das restliche Darlehen stellten freigebige Zuwendungen des E an die Klägerin dar.

Das FA ging davon aus, dass die erste dieser freigebigen Zuwendungen am 31.03.1996 (Tag der Fälligkeit des Kaufpreises für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) ausgeführt worden sei, und setzte dafür Schenkungsteuer i.H.v. 60 255,75 EUR (117 850 DM) fest. Es nahm dabei an, der jährliche Zinsvorteil bestehe im Unterschied zwischen den vereinbarten banküblichen Sparbuchzinsen, die 2 % betrügen, und dem in § 15 Abs. 1 BewG bestimmten Zinssatz von 5,5 %.

In der Vereinbarung vom 08.01.1997 sah das FA eine freigebige Zuwendung zum einen hinsichtlich des Verzichts auf die bereits entstandenen Zinsen i.H.v. 14 972 DM und zum anderen mit einem Wert von 263 903 DM hinsichtlich des Zinsverzichts für die Zukunft. Unter Berücksichtigung des nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des ErbStG zustehenden Freibetrags von 600 000 DM und des Anrechnungsbetrags für den Vorerwerb nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG ergab sich daraus keine festzusetzende Schenkungsteuer.

Für den am 22.11.2004 vereinbarten Erlass der restlichen Darlehensschuld setzte das FA in der Einspruchsentscheidung abweichend vom ursprünglichen Steuerbescheid Schenkungsteuer i.H.v. 157 750 EUR fest. Es rechnete dabei dem Nennwert der erlassenen Darlehensforderung von 2 050 000 DM nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG einen Gesamtwert der Vorerwerbe von 406 296 EUR hinzu. Von der sich ergebenden Schenkungsteuer zog das FA die tatsächlich zu entrichtende Steuer für die Vorerwerbe ab.

Das FG (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2008, 4 K 1859/06, Haufe-Index 2209049) wies die Klage gegen die Steuerfestsetzung für den Erwerb vom 31.03.1996 ab. In der Gewährung des niedrig verzinslichen Darlehens liege eine freigebige Zuwendung des E an die Klägerin. Für die Zuwendung vom 22.11.2004 setzte das FG die Schenkungsteuer in der Weise herab, dass statt von einem Steuerwert der freigebigen Zuwendung von 1 048 148 EUR von einem Steuerwert von 991 831 EUR ausgegangen wurde.

 

Entscheidung

Der BFH wies zwar aus den unter Praxis-Hinweise genannten Gründen die Revision der Klägerin wegen der Zuwendung vom 31.03.1996 als unbegründet zurück, bezüglich der Zuwendung vom 22.11.2004 hob er allerdings die Vorentscheidung auf und setzte die Schenkungsteuer unter Änderung der ergangenen Bescheide auf 2 864 EUR herab.

 

Hinweis

1. In der zinslosen oder "zinsgünstigen" Gewährung eines Darlehens liegt nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dabei beträgt der Jahreswert des entsprechenden Nutzungsvorteils nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 % abzüglich des ggf. vereinbarten niedrigeren Zinssatzes, wenn kein anderer Wert feststeht.

2. Was die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG angeht, so war im Streitfall zu differenzieren:

a) Die Norm konnte für die Zuwendung vom 31.03.1996 schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Vorschrift lediglich Zuwendungen unter Ehegatten betrifft, während die Klägerin und E seinerzeit noch nicht verheiratet waren. Die spätere Eheschließung spielt insoweit keine Rolle, weil es für die Besteuerung alleine auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ankommt.
b)

Anders sieht danach die Lage für die Zuwendungen vom 08.01.1997 und 22.11.2004 aus, weil zu diesen Zeitpunkten die Ehe zwischen der Klägerin und E bereits bestand.

aa) Die Steuerbefreiung bezieht sich dabei nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur auf das Haus (verstanden als Gebäude), sondern auch auf das Grundstück. Der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG steht – wie jetzt der BFH klarstellt – a...

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