Leitsatz

Eine einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ist dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird, auch wenn als weitere Voraussetzung für die Zulagengewährung Dienst zu wechselnden Zeiten hinzutreten muss.

 

Sachverhalt

Streitig war, ob dem Steuerpflichtigen (Beamter bei der Bundespolizei) im Streitjahr 2013 als Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten zugeflossener Arbeitslohn nach § 3b EStG steuerbefreit ist. In den Monaten Oktober bis Dezember 2013 wurde ihm als Arbeitslohn eine Zulage in Höhe von 76,70 EUR/Monat gezahlt. Grundlage für diese Zulage war die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV). Durch eine zum 1.10.2013 in Kraft getretene Änderung der EZulV wurden die bisherigen als monatliche Pauschalen gezahlten "Zulagen für Schicht- und Wechselschichtdienst" in Höhe von 76,70 EUR/Monat durch die "Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten" ersetzt. Voraussetzung für die ab dem 1.10.2013 gezahlte Zulage waren u. a. die tatsächliche Leistung von Nachtarbeit sowie ein Wechsel zwischen Tag- und Nachtarbeit im Monat der Zahlung. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bestand ein Anspruch auf Zahlung eines Grundbetrags von 2,40 EUR pro in der Zeit von 20-6 Uhr geleistete Stunde, maximal für 45 Stunden.

Der Arbeitgeber behandelte die dem Steuerpflichtigen gezahlte Zulage als steuerpflichtig, so dass dieser Betrag im den Finanzbehörden übermittelten Bruttoarbeitslohn enthalten war. Daran hielt das Finanzamt auch im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren fest.

 

Entscheidung

Der eingelegten Klage gab das Finanzgericht jedoch statt und entschied, dass die Zulage unter die Steuerbefreiung des § 3b EStG fällt. Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.

Pauschale Zuwendungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Solche pauschalen Zuschläge sind nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten entsprechen. Dabei sind die Zuschläge jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, zu errechnen.

Im Streitfall war entscheidend, dass die Zulage, wenn sämtliche Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, ausschließlich nach der Zahl der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird.

 

Hinweis

Die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3b EStG für Zulagen an Polizeibeamte für Dienst zu wechselnden Zeiten ist jedoch selbst innerhalb des Finanzgerichts Niedersachsen umstritten. Denn während der zweite Senat des Gerichts die Steuerfreiheit derartiger Zulagen bejaht, kommt der zehnte Senat in einer wenige Tage später getroffenen Entscheidung zum genau gegenteiligen Ergebnis (FG Niedersachsen, Urteil v. 28.6.2016, 10 K 146/15). In beiden Fällen hat das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.05.2016, 2 K 11208/15

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