Leitsatz

Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, sind steuerfreie Heilbehandlungen.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c Richtlinie 2006/112/EG, § 118 Abs. 2, § 135 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Eine GbR erbrachte in den Streitjahren 2005 und 2007 zahnärztliche Leistungen. Im Anschluss an bestimmte medizinisch indizierte zahnärztliche Behandlungen, wie etwa Wurzelkanalbehandlungen, führte sie bei einzelnen Patienten Zahnaufhellungen (sog. Bleaching) an den zuvor behandelten Zähnen durch. Das Finanzamt sah hierin umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Demgegenüber bejahte das Schleswig-Holsteinischer Finanzgericht (Urteil vom 9.10.2014, 4 K 179/10, Haufe-Index 7536594, EFG 2015, 251) die Steuerfreiheit.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, sodass die Leistungen steuerfrei sind.

 

Hinweis

1. Ärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei. Leistungsbezogen muss eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin vorliegen, die der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient und dementsprechend einen therapeutischen Zweck hat. Die Leistung muss der Vorbeugung, dem Schutz, der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen.

Auch eine ästhetische Behandlung kann als Heilbehandlung steuerfrei sein, wenn die erforderliche therapeutische Zielsetzung vorliegt.

2. Die therapeutische Zweckbestimmung ist nicht eng auszulegen. Ein Unmittelbarkeitserfordernis besteht nicht. Steuerfrei sind auch Folgebehandlungen, die dazu dienen, negative Folgen einer Vorbehandlung zu beseitigen.

Als Folgebehandlung kann auch das sog. Bleaching steuerfrei sein. Führt eine therapeutische Zahnbehandlung zu einer Verdunklung des Zahns, ist die Zahnaufhellung als Folgebehandlung steuerfrei. Dem steht nicht entgegen, dass die Zahnaufhellung der optischen Veränderung des Zahnes dient, da der Eingriff dann nicht aus rein kosmetischen Zwecken erfolgt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.03.2015, V R 60/14BFH, Urteil vom 19.3.2015 – V R 60/14

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