Kommentar
Bestimmte Leistungen, die an Unternehmer ausgeführt werden, die im internationalen Luftverkehr tätig sind, sind nach § 4 Nr. 2 UStG i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG steuerfrei. Das BMF hat die Liste der Unternehmer, die im internationalen Luftverkehr tätig sind, neu herausgegeben. Neu aufgenommen sind 7 Luftfahrtunternehmen, gestrichen wurden 5 Unternehmen. Darüber hinaus haben sich Umfirmierungen und Adressänderungen bei 3 Firmen ergeben.
Konsequenzen für die Praxis
Soweit der Leistungsempfänger für eine in § 8 Abs. 2 UStG aufgeführte Lieferung oder sonstige Leistung in der Liste mit aufgenommen ist, kann der leistende Unternehmer diese Leistung steuerfrei ausführen. Die neue Liste gilt seit dem 1.1.2014.
Ist der Leistungsempfänger in der Liste aufgenommen, ist es nicht erforderlich, dass die ausgeführte Leistung auch tatsächlich im internationalen Luftverkehr eingesetzt wird. Es muss sich aber um Leistungen handeln, die in § 8 Abs. 2 UStG aufgeführt sind[1].
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 29.1.2014, IV D 3 – S 7155-a/13/10002, BStBl 2014 I S. 214
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