Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.21.2 Abs. 3 und Abschn. 4.21.5 Abs. 5 UStAE.

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende beauftragen in einzelnen Fällen gewerbliche Unternehmer oder andere Einrichtungen (z. B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen) mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) sowie berufsvorbereitenden, berufsbegleitenden bzw. außerbetrieblichen Maßnahmen nach den Sozialgesetzbüchern. Die Finanzverwaltung war schon bisher davon ausgegangen, dass die genannten Unternehmen und anderen Einrichtungen die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerfrei ausführen[1].

Praxis-Tipp

In diesem Fall konnten die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Träger der Grundsicherung unter weiteren Voraussetzungen die notwendigen Bescheinigungen zur Erlangung der Steuerfreiheit der ausgeführten Leistungen erstellen[2].

Nach § 6a SGB II können auch zugelassene kommunale Träger anstelle der Bundesagentur diese Leistungen ausführen. Die Finanzverwaltung stellt jetzt klar, dass auch die von den zugelassenen kommunalen Trägern durchgeführten Maßnahmen – wie auch die ausgestellten Bescheinigungen – entsprechend zu behandeln sind. Insoweit erfolgt in Abschn. 4.21.2 Abs. 3 und Abschn. 4.21.5 Abs. 5 UStAE eine Erweiterung auch auf die durch kommunale Einrichtungen nach § 6a SGB II ausgeführten Maßnahmen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Regelung dient der Klarstellung, dass nicht nur die Bundesagentur und die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sondern auch die aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II entsprechende steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG beauftragen und die dazu notwendigen Bescheinigungen erstellen können.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 12.7.2013, IV D 3 – S 7179/09/10003, BStBl 2013 I S. 923

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