Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.8.8 Abs. 6 UStAE.

Kreditinstitute können von Fondsgesellschaften gezahlte Kontinuitäts- oder Bestandsprovisionen im Rahmen steuerfreier Vermittlungsprovisionen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG vereinnahmen.

Fraglich war, ob die Kontinuitäts- oder Bestandsprovisionen auch im Falle eines Depotübertrags auf ein anderes depotführendes Kreditinstitut steuerfrei gezahlt werden können. Soweit das aufnehmende Kreditinstitut bereits Wertpapiere einer bestimmten Fondsgesellschaft an den Kunden vertrieben hat, stellt die gewährte Kontinuitäts-/Bestandsprovision schon bislang[1] ein Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung dar.

Hat das aufnehmende Kreditinstitut bei Depotübertrag bisher noch keinen Vertrieb an den (einzelnen) Kunden getätigt, kommt die Steuerbefreiung nach Auffassung der Finanzverwaltung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG in Betracht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Kontinuitäts-/Bestandsprovision wird ausschließlich auf der Grundlage der zwischen Emittent und Kreditinstitut abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt,
  • neben der Vertriebsleistung besteht keine weitere Leistung zwischen Emittent und Kreditinstitut,
  • der Emittent zahlt auch nach Depotüberträgen bezogen auf den gesamten Bestand die gleiche Höhe an Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen an die Kreditinstitute, mit denen eine Vertriebsvereinbarung besteht und
  • der Zahlung der Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen geht immer eine zuvor getätigte Vertriebsleistung eines Kreditinstituts voraus.

Konsequenzen für die Praxis

Zur Vereinheitlichung (und Vereinfachung) können gezahlte Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen von Kreditinstituten entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis auch nach einem Depotübertrag im Zusammenhang mit steuerfreien Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG vereinnahmt werden. Allerdings müssen dazu die von der Finanzverwaltung gesetzten Voraussetzungen eingehalten werden.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 14.7.2017, III C 3 – S 7160-e/07/10001, BStBl 2017 I S. 997.

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