Leitsatz

Die fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. des Erwerbers ist unschädlich, wenn der Lieferer - nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat - diese nicht mitteilen kann und andere Angaben hinreichend belegen, dass der Erwerber als Unternehmer gehandelt hat.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt im Inland einen Groß- und Einzelhandel mit hochwertigen Weinen. Sie hatte im Streitjahr u. a. Weinlieferungen an den F-Fonds im Vereinigten Königreich (UK) ausgeführt und diese als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Die Weine wurden von der Abnehmerin unstreitig in das UK versendet, gelangten dort allerdings in ein Steuerlager der C, bei der die Abnehmerin (F-Fonds) über ein Verbrauchsteuerlagerkonto verfügte. Der F-Fonds hatte keine eigene USt-IdNr. und teilte deshalb - für die Klägerin offenkundig - die USt-IdNr. der C (Inhaberin des Steuerlagers) mit. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, weil Abnehmer der Weine der F-Fonds gewesen und eine gültige USt-IdNr. des F-Fonds nicht nachgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Klage hatte zunächst keinen Erfolg, das Urteil des Finanzgerichts wurde allerdings vom BFH aufgehoben (vgl. Urteil vom 21.01.2015, XI R 5/13) und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverwiesen.

 

Entscheidung

Im zweiten Rechtsgang hatte die Klage Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. des Erwerbers im vorliegenden Fall unschädlich. Der Lieferer hat nämlich alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen, da aufgrund seiner Eingaben und Maßnahmen die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit möglich ist und der tatsächliche Erwerber zweifelsfrei ermittelt werden kann. Der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaates ist es zwar nicht verwehrt, entsprechend § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV in der im Streitjahr gültigen Fassung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mitteilung der USt-IdNr. des Erwerbers abhängig zu machen. Vorliegend hat die Klägerin allerdings ausreichende Angaben zum Erwerber als Steuerpflichtigen gemacht. Ebenso hat sie ausreichende Maßnahmen ergriffen, um die Kontrolle der streitigen innergemeinschaftlichen Lieferungen zu ermöglichen. Durch die Angabe der gültigen USt-IdNr. des Lagerhalters in der ZM und die Verwendung eines begleitenden Verwaltungsdokumentes sind sowohl die deutschen als auch die britischen Steuerbehörden vom Versand der Ware unterrichtet gewesen.

 

Hinweis

Dass die Ware tatsächlich in das UK versendet worden ist und dort auch beim richtigen Empfänger ankam, war unstreitig. Außerdem war allen Beteiligten klar, dass die mitgeteilte USt-IdNr. die des Lagerhalters ist und nicht die des tatsächlichen Warenempfängers. Zudem konnte im Finanzgerichts-Verfahren ein Zeuge glaubhaft bestätigen, dass sich eine Mitarbeiterin der Klägerin die Gültigkeit der vom F-Fonds (Abnehmer) mitgeteilten USt-IdNr. der Lagerhalterin zumindest durch eine einfache (telefonische) Bestätigungsabfrage beim Bundesamt für Finanzen in Saarlouis habe bestätigen lassen. Unter den gegebenen Umständen hielt das Finanzgericht eine qualifizierte Bestätigungsabfrage nach § 18e UStG nicht für erforderlich, da ohnehin klar war, dass es sich nicht um die USt-IdNr. der wirklichen Abnehmerin gehandelt hat.

Der Fall zeigt wieder einmal, dass Klagen gegen die Nichtgewährung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sehr oft erfolgreich sind, sofern offenkundig ist, dass der Lieferer bzw. der Abnehmer nicht in etwaige Betrügereien verwickelt ist, die Ware tatsächlich beim richtigen Empfänger im Gemeinschaftsgebiet angekommen ist und "lediglich" formale Mängel vorgelegen haben. Gleichwohl darf die Rechtsprechung nicht zu Leichtsinn verleiten, die Vorgaben der Finanzverwaltung bzw. der §§ 17a ff UStDV sollten natürlich möglichst umfassend erfüllt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 26.08.2015, 2 K 633/15

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