Überblick

Die Möglichkeiten des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Zuwendungen lohnsteuerfrei zu zahlen, sind durch den Gesetzgeber in den vergangenen Jahren mit Blick auf die Corona-Pandemie wieder erweitert worden. Seit 2019 gilt eine Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen bei Jobtickets sowie bei sämtlichen Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (§ 3 Nr. 15 EStG). Außerdem bleibt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Fahrrads oder E-Bikes lohnsteuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 37 EStG). Die steuerfreien Corona-Beihilfen und staatlichen Unterstützungen bei Kurzarbeit sind mit dem Ende der Corona-Pandemie zum 31.12.2022 ausgelaufen.

Die Steuerbefreiung des Arbeitslohns, die bei der Einkommensteuerveranlagung in gleicher Weise gilt, wird in der Praxis des Öfteren unzutreffend angewendet, was zu Nachzahlungen oder im umgekehrten Fall zu Steuererstattungen führen kann. Regelmäßig ist an die Lohnsteuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung geknüpft. Im Folgenden ist eine Übersicht in ABC-Form angefügt, aus der sich diejenigen Arbeitgeberleistungen ergeben, die bei der Einkommensteuerveranlagung ganz oder teilweise steuerfreien Arbeitslohn darstellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Steuerbefreiungsvorschriften finden sich in § 3 EStG bzw. § 3b EStG (steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge). Weitere Regelungen enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien in R 3.2 (Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) – R 3.65 (Insolvenzsicherung).

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