Als Jobticket werden Fahrkarten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bezeichnet, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt für die arbeitstäglichen Fahrten zum Betrieb, Büro u. a. überlässt bzw. durch Geldleistungen bezuschusst.

Steuerfreier Arbeitslohn ab 2019

Neu ist ab 1.1.2019 die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Es ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel oder andere Fahrzeuge, etwa seinen eigenen Pkw, für diese arbeitstäglichen Wege benutzt.

Für Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber die bis 2003 geltende Steuerbefreiung wieder eingeführt.[1] Zuschüsse des Arbeitgebers, die dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr leistet, und die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind steuerfrei.

Für die übrigen Verkehrsmittel bleibt es bei der Steuerpflicht. Vom Arbeitgeber gewährte Zuschüsse, etwa bei Benutzung des eigenen Pkws für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder geldwerte Vorteile beim Einsatz eines Firmenwagens für diese Fahrten sind weiterhin lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können mit 15 % Lohnsteuer pauschal besteuert werden. Auf die Entfernungspauschale sind steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen anzurechnen (s. Zeile 17 und 18 der Lohnsteuerbescheinigung 2023).

 
Wichtig

Pauschalierung bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten

Der Arbeitgeber hat von geldwerten Vorteilen und Barzuschüssen im Zusammenhang mit Jobtickets Lohnsteuer und daran anknüpfend Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten. Der Gesetzgeber bietet unverändert als Alternative zum Lohnsteuerabzug lt. ELStAM dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 15 % sozialabgabenfrei pauschal bis zu dem Betrag zu übernehmen, den der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten ansetzen könnte.[2] Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde rückwirkend ab 2019 für die unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG fallenden Sachbezüge und (Geld-)Zuschüsse bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Linienverkehr sowie bei Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr die zusätzliche Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 % eingeführt.[3] Der Vorteil der Pauschalbesteuerung mit dem erhöhten Pauschsteuersatz von 25 % liegt darin, dass der Gesetzgeber gleichzeitig auf eine Kürzung der Entfernungspauschale verzichtet. Dadurch entfällt die bei steuerfreien bzw. mit 15 % pauschalversteuerten Fahrtkostenzuschüssen bestehende Arbeitgeberpflicht auf den Ausweis dieser Arbeitgeberleistungen in den Zeilen 17 bzw. 18 der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung.[4]

Begünstigte Jobtickets

Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) an Arbeitnehmer, die für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel im genehmigten Linienverkehr (ohne Luftverkehr) benutzen, sind ab 1.1.2019 lohnsteuerfrei.[5] Die frühere, bis 2003 geltende Steuerbefreiung für den öffentlichen Personenverkehr wird für Lohnzahlungszeiträume ab 2019 reaktiviert. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen des Arbeitnehmers für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei ersetzen. Begünstigt ist nach der Gesetzesfassung der Linienverkehr, soweit er nicht den Luftverkehr betrifft. Taxis sind von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgenommen.

Für die Steuerfreiheit von für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind 2  Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Steuerfreie (Geld-)Zuschüsse des Arbeitgebers, d. h. der Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen des Arbeitnehmers, und
  • steuerfreie geldwerte Vorteile (Sachbezüge) aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Fahrausweisen durch den Arbeitgeber.

Bei beiden Fallgruppen ist erforderlich, dass der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.[6] Es muss sich um sog. on-top-Leistungen handeln. Die Fälle der sog. Barlohnumwandlung sind also nicht begünstigt.

Anwendung der 50-EUR-Grenze[7]

Die bis 2018 wichtige Steuerfreiheit von Jobtickets im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze bzw. des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR bei Mitarbeitern von Verkehrsbetrieben verliert ab 2019 seine praktische Bedeutung. Durch die neue Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln beschränkt sich die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze künftig auf Jobtickets, die i...

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