Die gesetzliche Steuerbefreiung für die Privatnutzung von betrieblichen PCs umfasst auch die Überlassung von betrieblichen System- und Anwendungsprogrammen.[1] Die bloße Überlassung von Softwareprogrammen kann deshalb steuerfrei bleiben, ohne dass diese auf einem betrieblichen PC installiert sind. Dies gilt allerdings nur für System- und Anwendungsprogramme, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt. Steuerfrei sind insbesondere die geldwerten Vorteile aus den zur Privatnutzung überlassenen Betriebssystemen, Virenscanner und Office-Programmen, die in der Firma ebenfalls zum Einsatz kommen. Die Privatnutzung von Computerspielen ist damit regelmäßig lohnsteuerpflichtig. Hauptanwendungsfall der Steuerbefreiung dürfte die Überlassung von PC-Software im Rahmen von sog. Home-Use-Programmen sein. Der Arbeitgeber schließt hier mit dem Softwareanbieter einen Volumenlizenzvertrag ab, der die steuerfreie Installation der im Betrieb zum Einsatz kommenden Software auf dem häuslichen Privatcomputer des Arbeitnehmers ermöglicht. Für die Steuerbefreiung ist es damit unerheblich, ob der Arbeitnehmer die überlassenen betrieblichen System- und Anwendungsprogramme auf einem arbeitgebereigenen oder privaten Datenverarbeitungsgerät einsetzt.[2]

[2]

S. unter "Datenverarbeitungsgeräte" zur Ausdehnung der Steuerbefreiung auf den Personenkreis der ehrenamtlich Tätigen im öffentlichen Dienst.

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