Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sind bis zu 840 EUR jährlich steuerfrei gestellt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfolgt, die im Inland, EU-/EWR-Gebiet oder in der Schweiz belegen ist.[1]

Wie beim Übungsleiterfreibetrag handelt es sich um eine steuerfreie Aufwandspauschale, mit der die Kosten aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit steuerlich abgegolten werden. Es gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie für den Übungsleiterfreibetrag.[2] Den Steuerfreibetrag kann deshalb nur erhalten, wer sein Ehrenamt nebenberuflich ausübt.[3]

 
Wichtig

Ehrenamtsfreibetrag auch für EU-/EWR-Tätigkeiten

Da der Ehrenamtsfreibetrag dem Grundsatz nach denselben Regeln wie die steuerfreie Übungsleiterpauschale folgt, ist die Inlandsbeschränkung der Vorschrift auch beim Ehrenamtsfreibetrag aufgehoben worden.[4] Unter den übrigen Voraussetzungen sind damit sämtliche ehrenamtliche Nebentätigkeiten begünstigt, die für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung dienende Einrichtung im Inland, im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz ausgeübt werden.

Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Ehrenamtsfreibetrags auf nebenberufliche Tätigkeiten ausgedehnt, die in der Schweiz ausgeübt werden. Die Gesetzeserweiterung gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen, soweit der jeweilige Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Ein umfassendes Anwendungsschreiben erläutert, für welche nebenberuflichen Tätigkeiten im Ehrenamt der Freibetrag von 840 EUR in Anspruch genommen werden kann.[5]

Zur Weitergewährung des Ehrenamtsfreibetrags, wenn das Ehrenamt während der Corona-Pandemie zeitweise ruht, s. "Aufwandsentschädigung an Übungsleiter, Musiker und im Pflegedienst".

[1] § 3 Nr. 26a EStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338.
[3]

Einzelheiten s. Nebentätigkeiten.

[4] § 3 Nr. 26a EStG; § 3 Nr. 26 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel von Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338.
[5] BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/0010:032, BStBl 2014 I S. 1581.

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