§ 3 Nr. 26b EStG enthält eine spezielle Steuerbefreiungsvorschrift für Steuerpflichtige, die als ehrenamtliche Vormünder i. S. d. §§ 1793 ff. BGB oder als ehrenamtliche rechtliche Betreuer i. S. v. §§ 1896 ff. BGB oder als ehrenamtliche Pfleger i. S. v. §§ 1909 ff. BGB eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB erhalten.[1] Die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB bestimmt sich nach § 3 Nr. 26b EStG. Durch einen gesetzlichen Verweis auf die Übungsleiterpauschale bleiben die Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlichen Vormündern, Betreuern und Pflegern in gleichem Umfang steuerfrei wie bei nebenberuflichen Übungsleitern, Ausbildern u. a. Für Aufwandsentschädigungen aus diesen ehrenamtlichen Tätigkeiten gilt ebenfalls der höhere Freibetrag von 3.000 EUR pro Jahr.

Übernimmt jemand mehr als 2 ehrenamtliche Betreuungen, muss er einen Teil der Aufwandspauschale versteuern oder alle Einzelausgaben zum Nachweis seiner Werbungskosten festhalten. Der Freibetrag wird nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag gewährt. Wenn Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten beider Vorschriften vorliegen, kann insgesamt maximal ein Betrag von 3.000 EUR pro Jahr steuerfrei bleiben.

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