Steuerfrei sind geldwerte Vorteile aus der Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte. Die gesetzliche Steuerbefreiung für die Privatnutzung von betrieblichen PCs[1] und Telekommunikationsgeräten ist auf sämtliche betriebliche Datenverarbeitungsgeräte ausgedehnt worden.[2] Durch den Gesetzeswortlaut in die Steuerbefreiungsvorschrift einbezogen ist die Überlassung von Smartphones und Tablets. Ein betriebliches Smartphone liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon zuvor dem Arbeitnehmer zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis abgekauft hat und anschließend dem Arbeitnehmer zur uneingeschränkten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.[3] Fernseher werden nicht als Datenverarbeitungsgeräte angesehen, auch wenn diese mit entsprechenden Smartcards und dergleichen ausgestattet sind.[4]

 
Wichtig

Ausdehnung der Steuerbefreiung auf Ehrenämter im öffentlichen Dienst

Steuerpflichtige, die für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus einer öffentlichen Kasse erhalten[5], können auch die Steuerbefreiung für die Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten zur Privatnutzung erhalten. Die Vorschrift des § 3 Nr. 45 EStG wird auf ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und andere an öffentliche Dienste leistende Personen ausgedehnt, wenn sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus einer öffentlichen Kasse erhalten. Steuerfrei sind die geldwerten Vorteile aus der Privatnutzung dienstlich überlassener Datenverarbeitungsgeräte sowie aus der Privatnutzung von dienstlichen PCs und Telekommunikationsgeräten.[6]

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