Große praktische Bedeutung kommt dem Übungsleiterfreibetrag zu, den der Gesetzgeber für bestimmte Nebentätigkeiten gewährt. Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten, die im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen oder mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt werden. Die gesetzliche Beschränkung auf im Inland gelegene juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Widerspruch zum EG-Recht stand[1], wurde beseitigt und europarechtskonform auch sämtliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer im EU-/EWR-Gebiet liegenden Körperschaft des öffentlichen Rechts begünstigt.[2] Die Einnahmen aus einer begünstigten Nebentätigkeit werden vom Gesetzgeber bis zu einem Betrag von 3.000 EUR pro Jahr von der Besteuerung freigestellt.[3]

Die Nichtanwendung der Übungsleiterpauschale auf eine nebenberufliche Lehrtätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts in der Schweiz steht laut EuGH im Widerspruch zu dem von der EU getroffenen Freizügigkeitsabkommen.[4] Der Gesetzgeber hat deshalb den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auf nebenberufliche Tätigkeiten ausgedehnt, die in der Schweiz ausgeübt werden.[5] Die Gesetzeserweiterung gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen, also auch für Veranlagungszeiträume vor 2019, soweit der jeweilige Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

 
Wichtig

Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

Die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine umfasst auch die begünstigten Nebentätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG, unabhängig davon, ob diese im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses nichtselbstständig ausgeübt werden.[6]

Die Eintragungen in der Einkommensteuererklärung, die neben dem Gesamtbetrag und dem steuerfreien Teil der Einnahmen auch die Angabe der vom Steuerpflichtigen im Einzelnen ausgeübten nebenberuflichen Tätigkeit verlangen, sind in der Anlage S bzw. in der Anlage N vorzunehmen, je nachdem, ob die Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird.[7]

 
Hinweis

Großzügige Anwendung des Übungsleiterfreibetrags in Impfzentren

Die Finanzverwaltung legt für die Anwendung der steuerfreien Aufwandspauschale von 3.000 EUR (bis 2020: 2.400 EUR) für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023 gleich in 2-facher Hinsicht großzügige Maßstäbe an. Zum einen sind aufgrund der Unterschiede in Organisation und Aufbau der (mobilen) Corona-Impfzentren und Testzentren bzw. Teststationen die dort eingesetzten Helfer oft in mehreren ­Bereichen (Verwaltung, Beratung und medizinische Versorgung) tätig, die nicht alle unter den Anwendungsbereich der Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR fallen. Um den Aufgaben der Corona-Pandemie gerecht werden zu können, legt die Finanzverwaltung eine vereinfachte, Einsatzbereich übergreifende Betrachtung zugrunde. Sämtliche Tätigkeiten von Personal im Impfbereich und Testbereich werden dem Anwendungsbereich des Übungsleiterfreibetrags zugeordnet, wenn der Helfer u. a. eine qualifizierte Tätigkeit mit und gegenüber Menschen verrichtet. Mitarbeiter von (mobilen) Impf- oder Testzentren sowie (mobilen) Teststationen, die nebenberuflich ausschließlich in der Organisation und Verwaltung, etwa in der Leitung des Impfzentrums oder der Infrastruktur eingesetzt sind, können dagegen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur die Ehrenamtspauschale i. H. v. 840 EUR erhalten.

[3] § 3 Nr. 26 EStG i. d. F. des JStG 2020 v. 21.12.2020, BStBl 2021 I S. 6.
[5] § 3 Nr. 26 EStG i. d. Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel von Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338.
[7]

Einzelheiten s. Nebentätigkeiten.

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