Unter Abfindungen sind aus lohnsteuerlicher Sicht Entschädigungszahlungen zu verstehen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere des Arbeitsplatzverlustes, erhält.

Diese Abfindungen sind in jedem Fall lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings bleiben Abfindungszahlungen beitragsfrei in der Sozialversicherung, weil sie kein Arbeitsentgelt darstellen. Es besteht aber die Möglichkeit, die Abfindung ermäßigt zu besteuern.[1]

 
Wichtig

Beitragsfreiheit von Abfindungszahlungen

Bei der Sozialversicherung besteht in vollem Umfang Beitragsfreiheit, ohne betragsmäßige Grenze und unabhängig vom Alter bzw. der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.

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