Bestimmte Einnahmen werden im Ergebnis dadurch ganz oder teilweise steuerfrei gestellt, dass der Gesetzgeber den Abzug von Pauschbeträgen oder Freibeträgen zulässt. Zu erwähnen sind z. B.:

  • der Übungsleiter-Freibetrag[1];
  • die Ehrenamtspauschale[2];
  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag[3];
  • die Freibeträge für Veräußerungsgewinne bei Betriebsveräußerungen[4];
  • der Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen i. H. v. 110 EUR[5] (bis VZ 2014 Freigrenze);
  • Sparer-Pauschbetrag.[6]

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