Die Schreiben der Steuerfahndungsstellen können sowohl im Besteuerungs- als auch im Strafverfahren per Brief zur Selbstanzeige auffordern. Der erste Fall entspricht einem Brief vom Finanzamt, der zweite dem eines Schreibens von der BuStra-Stelle. Zum optimalen Verhalten gilt dann das oben Gesagte entsprechend.

 
Wichtig

Abgrenzung: Besteuerungsverfahren und Strafverfahren

Schreiben der Steuerfahndung unter Bezug auf § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO gehören zum Besteuerungsverfahren. Wird dagegen ein Schuldvorwurf erhoben, hat man es mit einer Strafsache zu tun.

Sollte der Mandant auf eine Selbstanzeige bestehen, muss ihm Folgendes bewusst sein. Er muss für ca. 13 Jahre (wegen der mehrjährigen Anlauf- und Ablaufhemmung) die Steuern zuzüglich 6 % Hinterziehungszinsen bezahlen. Dann sind erfahrungsgemäß ca. 60-70 % des angesparten Schwarzgelds verloren. Der Mandant hat dann die Strafe gespart. Er muss jedoch wirtschaftlich in der Lage sein, die hinterzogenen Steuern vollständig in wenigen Monaten zu bezahlen. Hat der Steuerpflichtige das Schwarzgeld nicht mehr, z. B. weil er es verspekuliert hat, und kann er die entsprechenden Steuern nicht nachzahlen, verbietet sich dem Grunde nach eine Selbstanzeige, die dann nur noch strafmildernd wirken würde.

 
Hinweis

Dezidierte Eruierung der Schätzungsgrundlagen

Erfahrungen von versierten Beratern haben gezeigt, dass man bei einer dezidierten Eruierung der Schätzungsgrundlagen (via Akteneinsicht im Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren) die Schätzungsbeträge minimieren und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Bestrafung entsprechend reduzieren kann. Dies setzt natürlich voraus, dass der Mandant ein starkes Nervenkostüm hat.

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