Am 29.10.2014 haben 51 Ländervertreter eine multilaterale Vereinbarung bei dem automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dabei handelt es sich um den von der OECD entwickelten neuen Standard zum automatischen steuerlichen Austausch von Informationen zu Finanzkonten. Zwischenzeitlich ist die Zahl der teilnehmenden Länder auf über 90 angestiegen, darunter befinden sich auch Bermuda, Cayman Islands, Curacao, Guernsey, Indien, Jersey, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Schweiz. Die wesentliche Rechtsvorschriftenhilfe im Bereich der Verwaltungshilfe innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ist die Richtlinie 211/16/EU des Rates in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates geändert und die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden für den automatischen Informationsaustausch auf Finanzkonten ausgeweitet. Sie enthält die Übernahme des im Februar 2014 vorgestellten OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch in die Amtshilfe-Richtlinie. Dieser Standard entspricht dem FATCA-Abkommen mit den USA.

Die Maßnahmen der Zusammenarbeit, die bislang von der Zinsrichtlinie vorgegeben wurde, werden schrittweise durch die Umsetzung der vorgenannten Richtlinie 2014/107/EU über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuer ersetzt, die den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der in der Zinsrichtlinie enthaltenen Einkommenskategorie vorsieht. Automatischer Informationsaustausch wird auf weitere Kapitalauskünfte, wie Dividenden, Versicherungseinkünfte, Spekulationsgewinne erweitert. Entsprechende nationale Änderungsgesetze sind in den Ländern Deutschland, Schweiz, Österreich, Liechtenstein und Luxemburg bereits implementiert worden. Zu dem deutschen Gesetzesstand ist auf das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen[1] verweisen. Zurzeit sind die in- und ausländischen Steuerbehörden damit befasst, dieses umfangreiche Gesetzesmaterial anzuwenden. In der Praxis erweist sich der Datenaustausch immer noch als äußerst schwierig und zähflüssig, da die nationalen EDV-Einrichtungen miteinander nicht kompatibel ist. Experten aus der Finanzverwaltung sagen, dass es möglicherweise einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren bedarf, dass man überhaupt in der Lage ist, die umfangreichen Regularien über die internationale Rechts- und Amtshilfe, automatischer Informationsaustausch etc. gemäß den OECD- bzw. FATCA-Grundsätzen effektiv zu implementieren.

[1] Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) vom 21.12.2015, BGBl I S. 2531; geändert durch Gesetz zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und weitere Maßnahmen gegen die Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I S. 3000.

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