Die Finanzverwaltung hat sich in den letzten Jahren darauf fokussiert, insbesondere durch den systematischen Ankauf von Steuer-CDs von potenziellen Schwarzgelddepots deutscher Steuerpflichtiger Kenntnis zu erlangen. Der erste spektakuläre Fall betraf den Prominenten Paul Schockemöhle, als liechtensteinische Banker dem deutschen Fiskus Daten zur Verfügung stellten. Vor einigen Jahren war dann der Höhepunkt die Verhaftung des damaligen Chefs der Deutschen Post AG Klaus Zumwinkel, als er auf einer CD einer liechtensteinischen Großbank zu finden war. In mehreren Aufsätzen kommen namhafte Strafrechtsexperten zu dem Ergebnis, dass der Kauf der Steuerdaten rechtswidrig war.[1] Da die CD-ROM oder ein sonstiger Datenträger lediglich als Transportmittel verwendet werden, scheiden sie als tauglicher Gegenstand einer Hehlerei aus. Datenträger sind zwar körperliche Gegenstände. Den Bankdaten selbst fehlt aber die erforderliche "Körperlichkeit". Diskutiert werden vor allem 2 Straftabestände: Begünstigung[2] und Beihilfe zur Geheimnishehlerei.[3] Geheimnishehlerei liegt vor, wenn Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, welche durch eine Vortat nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt oder vom Täter anderweitig unbefugt verschafft worden sind, verwertet oder weiter gegeben werden. Die Beihilfehandlung wird in der Geldzahlung oder sogar schon in einem Geldversprechen gesehen. Inzwischen erfolgten weitere systematische Datenankäufe.

Allerdings ist anzumerken, das aufgrund einer Gesetzesänderung durch die Einführung eines § 202d StGB betr. Datenhehlerei vom Gesetzgeber "klargestellt" worden ist, dass der Steuerankauf von Daten (insbesondere Steuer-CDs) dann nicht strafbewährt ist, wenn diese von Amtsträgern oder deren Beauftragten im Rahmen der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt.[4] Dadurch sollen im Nachhinein die hoch umstrittenen Datenankäufe von Staatsbediensteten und deren Helfern im Nachhinein legalisiert werden, was für einen Rechtsstaat absolut unwürdig ist, da der Zweck niemals die Mittel heiligen darf.

[1] Görres/Kleinert, NJW 2008, S. 1359 ff.; Schünemann, NStZ 2008, S. 305 ff., Sieber, NJW 2008, S. 886 ff.; Trüg/Habetha, NJW 2008, S. 887 ff.; zum Problemstand s. auch Samson/Langrock, wistra 2010, S. 201 ff., Werner, IWB 2010, S. 164 ff.; Streck, NJW 2010, S. 1326 ff.; Jungbluth/Stepputat, DStZ 2010, S. 781 ff.
[3] § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG
[4] Gesetz vom 10.12.2015 betr. Einführung einer Speicherpflicht mit einer Hochspeicherfrist für Verkehrsdaten (BGBl 2015 I S. 2218)

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