Die Beamten der Steuerfahndungsstellen sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Nach § 404 AO haben sie im Strafverfahren dieselben Befugnisse wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes. Im Wesentlichen sind dies:
- Recht des 1. Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO);
- Recht zur Vernehmung des Beschuldigten (§§ 161, 163a Abs. 4 StPO); eine Pflicht zum Erscheinen besteht für den Beschuldigten jedoch nur gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra);
- Befugnis zur Zeugenvernehmung (§ 163a Abs. 5 StPO);
- Recht zur Durchführung von Durchsuchung und Beschlagnahme (§§ 102ff. StPO);
- Recht zur Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug (§§ 105 Abs. 1, 98 Abs. 1 StPO);
- Recht zur Durchsicht der Papiere (§ 110 Abs. 1 StPO);
- Recht zur vorläufigen Festnahme, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen (§ 127 Abs. 2 StPO);
- Recht zur Festnahme von Störern (§ 164 StPO, § 404 AO).
Die strafverfahrensrechtlichen Regelungen finden sich vorwiegend in den §§ 102 ff. StPO. Steuerlich geregelt ist die Steuer- und Zollfahndung in § 208 AO sowie § 404 AO.
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