In Hamburg und Berlin wurde die in finanzbehördlich geführten Steuerstrafverfahren gesetzlich festgelegte Zuständigkeitsverteilung zwischen Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung in §§ 386 ff. AO faktisch aufgehoben. Auch in Brandenburg und im Raum Köln soll dies der Fall sein. In den solchermaßen geschaffenen sog. Misch- oder Kombi-Sachgebieten unterstehen sowohl die Beamten der BuStra als auch Steuerfahnder den sog. Einheitssachgebietsleitern. Der Einheitssachgebietsleiter ist somit Vorgesetzter der polizeilich ermittelnden Fahndungsprüfer und unterschreibt als "Steuer-Staatsanwalt" auch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder die Einstellungsverfügung. Die Schaffung von "BuStra-Steufa-Mischsachgebieten" (Kombi-Sachgebieten) und die Vereinigung staatsanwaltlicher und polizeilicher Befugnisse in der Person des Einheitssachgebietsleiters lassen sich grundsätzlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben der §§ 386 ff. AO und damit mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes[1] vereinbaren.[2]

[2] Hentschel NJW 2006 S. 2300 ff.; Kaligin, Stbg 2010 S. 126 ff.; vgl. a. Griesbaum, in Kölner Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 163 Rdnr. 2; dagegen jedoch Dusch, wistra 2013 S. 129 ff.

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