Da die Entscheidung zur Durchführung eines Arrests anlässlich der zeitlich eng begrenzten Durchsuchungsmaßnahme zu treffen ist, die Ausfertigung einer Arrestanordnung den Finanzämtern in dieser Zeit aber kaum möglich ist, kann von der BuStra-Stelle des Finanzamts zunächst der strafrechtliche Arrest, sog. Zurückgewinnhilfe, angeordnet werden.[1]

Von der Steuerfahndung ist hierzu festzustellen/zu prüfen:

  • zahlenmäßige Bestimmtheit der Steuernachforderungen,
  • Sicherstellungsbedürfnis des Fiskus; hier gelten dieselben Arrestgründe wie beim steuerlichen Arrest.

Zur Arrestanordnung ist bei Gefahr im Verzug die BuStra-Stelle zuständig. Die BuStra benötigt hierzu die überschlägigen, von der Steuerfahndung zu liefernden Zahlen der Steuernachforderungen. Vorgefundenes Bargeld kann die Steufa in der Durchsuchungssituation beschlagnahmen, wenn die Voraussetzungen für eine anschließende Arrestanordnung vorliegen.[2]

Die Anordnung des dinglichen Arrestes gemäß §§ 111b Abs. 2, 111d StPO unterbricht nicht die Strafverfolgungsverjährung, da es sich nicht um eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB handelt.[3]

 
Wichtig

Arrestierung von Bankkonten

Die – für den Mandanten einschneidende – Arrestierung von Bankkonten kann dadurch verhindert werden, dass der Betroffene veranlasst wird, Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten.

Wird im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Sicherungshypothek in das Grundbuch zur Vollziehung eines dinglichen Arrests eingetragen, ist der Beschuldigte nicht Schuldner für die dadurch entstandenen Kosten.[4]

Im Wege des Arrests vorgenommene Sicherstellungen sind nach spätestens 6 Monaten (allerdings mit Verlängerungsmöglichkeit auf maximal 12 Monate) aufzuheben.[5]

Gegen die Anordnung des Arrests durch die BuStra des Finanzamts oder die Staatsanwaltschaft hat der Betroffene den Rechtsbehelf des Antrags auf richterliche Entscheidung.[6]

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist an das zuständige Amtsgericht (ersichtlich aus dem Durchsuchungsbeschluss, mit dem die Steuerfahndung zuvor erschien) zu stellen und kann ebenso wie die o. g. Rechtsbehelfe gegen eine steuerliche Arrestanordnung begründet werden (unzureichende Spezifizierung oder/und Nachweis der behaupteten Steuernachforderungen – Voll- oder Teilschätzungen; fehlendes Sicherungsbedürfnis des Fiskus).

Darüber hinaus ist der dingliche Arrest im laufenden Verfahren aufzuheben, wenn seine weitere Aufrechterhaltung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt. Die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests bedarf umso größerer Rechtfertigung, je länger die Maßnahme bereits andauert.[7]

 
Hinweis

Praxisrelevante Rechtsprechung zum dinglichen Arrest

Zur Aufhebung eines dinglichen Arrests gem. §§ 111b, 111d StPO wegen Unverhältnismäßigkeit aufgrund unzureichender Verfahrensförderung hat das OLG Köln mit Beschluss vom 2.9.2013 Stellung genommen.[8]

Das BVerfG hat mit Beschluss v. 29.5.2006 gegen die Anordnung eines dinglichen Arrests i. H. v. rund 28 Mio. EUR entschieden.[9]

Auch wenn man der Begehung sog. "konnexer" Straftaten eine Indizwirkung für das Vorliegen eines Arrestgrundes beimisst und die Steuerhinterziehung zu den insoweit für einschlägig erachteten Straftaten zählt, entbindet dies nicht von der gebotenen Einzelfallprüfung unter Darlegung der konkreten Umstände, aus denen sich nach einer Gesamtabwägung das Urteil rechtfertigt, der Schuldner werde ohne die Arrestierung die künftige Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren. Ein strafprozessualer dinglicher Arrest zugunsten des Steuerfiskus darf nicht angeordnet werden – jedenfalls aber nicht über längere Zeit aufrechterhalten bleiben –, wenn der Steuerfiskus von der ihm zustehenden Möglichkeit, selbst einen dinglichen Arrest nach § 324 AO zu erlassen, ohne erkennbaren Grund keinen Gebrauch gemacht und dadurch ein fehlendes oder zumindest stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis in Bezug auf den strafprozessualen Arrest gezeigt hat.[10]

Nach § 111e Abs. 1 StPO in der seit 1.7.2017 geltenden Fassung steht die Anordnung eines Vermögensarrestes – wie bisher – grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Liegt allerdings ein dringender Verdacht vor, dass es am Ende des Verfahrens zu einer Einziehung von Wertersatz kommt, so soll ein Vermögensarrest angeordnet werden.

Durch die Neurregelung in § 111e Abs. 1 StPO n. F. und ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. ist der Verweis auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest), mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines "Arrestgrundes" und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht tangiert werden sollen. Somit ist der Arrest weiterhin nur zulässig, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist. Eine Notwendigkeit für die Sicherung der Vollstreckung, dass also die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein muss, gibt der Ge...

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