BMF, 23.2.2006, IV A 7 - S 0320 - 4/06

  1. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom 23.2.2006
  2. Schreiben an den Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben nach eingehenden Erörterungen beschlossen, das bisherige Verfahren der Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, neu zu regeln. Statt der bisherigen „Zweiteilung” des Fristverlängerungsverfahrens (allgemeine Fristverlängerung bis zum 30.9. des Folgejahres; Fristverlängerung in einem vereinfachten Verfahren bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres) bestimmen die beigefügten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2005, dass die Abgabefrist allgemein bis zum 31.12.2006 verlängert und auf das vereinfachte Fristverlängerungsverfahren verzichtet wird. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärung bis zum 28.2.2007 bzw. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, bis zum 31.5.2007 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Unabhängig hiervon wird weiterhin davon ausgegangen, dass die Steuererklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden. Ferner bleibt es – wie bisher – den Finanzämtern vorbehalten, die Steuererklärungen vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

An die Neuregelung, die durch Wegfall des vereinfachten Fristverlängerungsverfahrens zu einer wesentlichen Arbeitserleichterung in den Kanzleien der steuerberatenden Berufe beitragen wird, knüpft die Finanzverwaltung die Erwartung, dass nicht – wie bisher – zum 28.2. des Zweitfolgejahres noch ein erheblicher Teil der Steuererklärungen ausstehen wird. Die Finanzverwaltung wird daher das Abgabeverhalten beobachten, insbesondere, ob trotz der Ausdehnung der allgemeinen Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres die Steuererklärungen kontinuierlich eingehen. Sollte dies nicht der Fall sein oder festgestellt werden, dass in einer Vielzahl von Fällen Anträge auf Fristverlängerung über den 31.12. des Folgejahres hinaus gestellt werden, wird die Verwaltung dies bei künftigen Anweisungen zur Fristverlängerung berücksichtigen. Ferner besteht die Erwartung, dass Steuererklärungen verstärkt elektronisch übermittelt werden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

AO § 149 Abs. 2

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