Rz. 91
Gem. § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 HGB besteht für Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung[1] im laufenden Wirtschaftsjahr und Nachholung innerhalb von 3 Monaten im folgenden Wirtschaftsjahr eine Passivierungspflicht, welche auch für die Steuerbilanz Geltung erlangt (R 5.7 Abs. 11 Satz 1 EStR 2012). Jene Innenverpflichtung ist im Zuge der Sachverhaltsgestaltung entsprechend beeinflussbar. Da die Nachholung der unterlassenen Instandhaltung innerhalb von 3 Monaten den Abschluss der relevanten Arbeiten – sei es durch ein fremdes, sei es durch das eigene Unternehmen – vor Ablauf der genannten Frist voraussetzt,[2] lässt sich die Bildung einer Rückstellung durch ein zeitliches Hinauszögern dieses Abschlusses vermeiden, wobei auf die am Bilanzstichtag herrschenden objektiven Verhältnisse abzustellen ist.[3] Angesichts der Tatsache, dass der Nachholungszeitraum relativ kurz ist und sich die Bilanzerstellung hierüber regelmäßig erstrecken wird, lässt sich die Beurteilung auf tatsächliche und nicht auf prognostizierte Entwicklungen stützen.[4] Aufgrund der aufwandswirksamen Bildung einer Rückstellung ist jedoch von einer Aufwandsverschiebung in die Zukunft wegen eines hieraus entstehenden Zins- und Liquiditätsnachteils abzusehen. Entsprechende Überlegungen gelten im Übrigen für Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigung im laufenden Wirtschaftsjahr und Nachholung im folgenden Wirtschaftsjahr in Gestalt einer Innenverpflichtung (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 HGB und R 5.7 Abs. 11 Satz 2 EStR 2012).
Alternativ zu einer Rückstellungsbildung könnte auch eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert des betroffenen Wirtschaftsguts infrage kommen. Ob Letztere als lex specialis Vorrang besitzt, ist strittig.[5] Im Fall keiner Prioritätensetzung würde sich bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung die Rückstellungsbildung als steueroptimal erweisen, da hinsichtlich der Vornahme einer Teilwertabschreibung ein Verbot besteht.[6]
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