Rz. 124

In den vorstehenden Abschnitten wurden die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz im Einzelnen dargestellt. Sie werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

 
Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz
Nr. Posten Handelsbilanz Steuerbilanz
1

Geschäfts- oder Unternehmensvermögen/Betriebsvermögen bei Einzelunternehmen

Bilanzierung

Vermutung, dass alle durch Handelsgeschäfte erworbenen Vermögensgegenstände oder begründete Verbindlichkeiten zum Geschäfts- oder Unternehmensvermögen gehören.

Rz. 94

Nur die zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter dürfen bilanziert werden, Verbindlichkeiten aber nur dann, wenn sie objektiv durch den Betrieb veranlasst sind. Erkennbar Verlust bringende Wirtschaftsgüter dürfen nicht durch Einlage bilanziert werden.

Rz. 95 ff.; Rz. 111 ff.
2 Gemischt genutzte Anlagegegenstände Bilanzierung

Für die (volle) Zurechnung zum Unternehmensvermögen ist die Buchung entscheidend.

Rz. 102

Grundstücke nur anteilig ihrer betrieblichen Nutzung Betriebsvermögen. Andere Wirtschaftsgüter entweder voll oder gar nicht Betriebsvermögen aufgrund des Grads der eigenbetrieblichen Nutzung.

Rz. 103
3 Immaterielle Anlagegegenstände, Bilanzierung Originäre und entgeltlich erworbene: Aktivierungsgebot.

Originäre: Aktivierungsverbot.

Entgeltlich erworbene und in das Betriebsvermögen eingelegte: Aktivierungsgebot.
4 Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert, Bilanzierung

Als Vermögensgegenstand zu aktivieren.

Rz. 22
Aktivierungsgebot.
5 Damnum, Disagio

Aktivierungswahlrecht, Abschreibungsgebot.

Rz. 49

Aktivierungsgebot als Rechnungsabgrenzungsposten, Abgrenzungsgebot.

Rz. 51
6 Steuerfreie Rücklagen Nicht bilanzierbar.

Reinvestitionsrücklage

Rücklage für Ersatzbeschaffung

Rücklage für Zuschüsse

Ansparabschreibung
7.1 Abnutzbare Anlagegegenstände, Bewertung

Planmäßige Abschreibung auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung, Abschreibungsgebot.

Rz. 69

Lineare Abschreibung der Gebäude und selbstständigen Gebäudeteile mit den in § 7 Abs. 4 EStG genannten Abschreibungssätzen, Abschreibungsgebot.

Rz. 71 ff.
7.2  

Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ist handelsrechtlich als Vermögensgegenstand (Fiktion) planmäßig abzuschreiben.

Rz. 69
Lineare Abschreibung des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts auf 15 Jahre, Abschreibungsgebot.
7.3    

Andere abnutzbare Anlagegegenstände: lineare Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, Abschreibungsgebot.

Rz. 71 ff.
7.4  

Außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung, Abschreibungsgebot.

Rz. 69

Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung, Abschreibungswahlrecht.

Rz. 71
7.5   Im Rahmen planmäßiger Abschreibung: Abschreibung nach Maßgabe der Leistung und degressive Abschreibung, Abschreibungswahlrecht.

Abschreibung nach Maßgabe der Leistung, Abschreibungswahlrecht.

Rz. 74
7.6  

Keine steuerrechtlichen Abschreibungen mehr.

Rz. 77

Sonderabschreibungen, erhöhte Abschreibungen, Abschreibungswahlrecht.

Rz. 74
7.7  

Zuschreibungsgebot.

Rz. 80

Nach Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung oder Teilwertabschreibung Zuschreibungsgebot, es sei denn voraussichtlich dauernde Wertminderung.

Rz. 78
7.8    

Bei Wegfall der Gründe für eine erhöhte steuerrechtliche Abschreibung oder Sonderabschreibung Zuschreibungsgebot.

Rz. 81
8 Nicht abnutzbare Anlagegegenstände, Bewertung

Zuschreibungsgebot.

Rz. 80

Nach Teilwertabschreibung und AfaA Zuschreibungsgebot, es sei denn voraussichtlich dauernde Wertminderung.

Rz. 78
9.1 Umlaufgegenstände, Bewertung

Abgrenzung beachten zwischen Ansatz einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebendem Geschäft und Bewertung zum niedrigeren Wert (handelsrechtlich) und zum niedrigeren Teilwert (steuerrechtlich).

Rz. 33
9.2   Niedrigerer Börsen-, Markt- oder Stichtagswert vorübergehend.

Abschreibungsgebot.

Rz. 83 f.

Abschreibungsverbot.

Rz. 83 f.
9.3  

Zuschreibungsgebot.

Rz. 85

Zuschreibungsgebot bis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, es sei denn, der niedrigere Teilwert wird nachgewiesen.

Rz. 85
10 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs bei Kapitalgesellschaften, Bilanzierung Aktivierungsverbot. Aktivierungsverbot.
11 Abgrenzung latenter Steuern bei Kapitalgesellschaften, Bilanzierung Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften Aktivierungsgebot.  
12.1 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Bilanzierung

Passivierungsgebot.

Rz. 21
Grundsätzlich ebenfalls Passivierungsgebot, aber mit folgenden Einschränkungen:
12.2    

Rückstellungen für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen: Passivierung nur, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

Rz. 26
12.3    

Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte:

Nur eingeschränkt bilanzierbar.

Rz. 26
12.4    

Jubiläumsrückstellungen:

Nur eingeschränkt bilanzierbar.

Rz. 26
12.5    

R...

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