Rz. 101

Es gibt Anlagegegenstände, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden können, z. B. Gebäude, Personenautos, Personalcomputer, Software.

 

Rz. 102

Handelsrechtlich ist entscheidend, ob der Unternehmer sie durch Buchen und Bilanzierung zum Geschäftsvermögen widmet. Dann rechnen sie voll zum handelsrechtlichen Geschäfts- oder Unternehmensvermögen.

 

Rz. 103

Steuerrechtlich ist zu unterscheiden, ob es sich um Grundstücke oder Grundstücksteile oder um andere Wirtschaftsgüter handelt.

Grundstücke oder Grundstücksteile werden nach dem Anteil ihrer Nutzung in betriebliche und private Wirtschaftsgüter aufgeteilt.[1]

Andere Wirtschaftsgüter können nur entweder voll zum Betriebsvermögen oder im vollen Umfang zum Privatvermögen gerechnet werden. Es ist zu unterscheiden:[2]

Eigenbetriebliche Nutzung

  1. mehr als 50 %: im vollen Umfang notwendiges Betriebsvermögen
  2. weniger als 10 %: im vollen Umfang notwendiges Privatvermögen
  3. zwischen 10 % und 50 %: Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen möglich
[1] Schmidt/Ries, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 246 HGB Rz. 62.

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