Rz. 69

Bei der Bewertung des Anlagevermögens dürfen bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn der Zeitwert zu einem Bilanzstichtag höher ist.[1]

 
Handelsrecht Steuerrecht
Abnutzbare

Nicht

abnutzbare
Abnutzbare

Nicht

abnutzbare

Anschaffungs- oder

Herstellungskosten

Anschaffungs- oder

Herstellungskosten

oder

der an deren Stelle tretende Wert

vermindert um

  • planmäßige Abschreibungen und
  • außerplanmäßige Abschreibungen

vermindert um

  • außerplanmäßige Abschreibungen

vermindert um

  • Absetzungen für Abnutzung
  • erhöhte Absetzungen
  • Sonderabschreibungen
vermindert um
   
§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 3 EStG
 

Rz. 70

Steuerrechtlich tritt als Ausgangswert alternativ neben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der "an deren Stelle tretende Wert".[2] Gemeint ist damit der Einlagewert oder der Wert anlässlich einer Betriebseröffnung oder einer Neubewertung (z. B. Währungsreform 1948 oder Wiedervereinigung 1990).[3]

Steuerrechtlich kann die Wertobergrenze tiefer als im Handelsrecht liegen, da die erhöhten Absetzungen, die Sonderabschreibungen und die Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge noch zusätzlich abgezogen werden, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

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