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Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit sie dem Kaufmann wirtschaftlich zuzurechnen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Alle Posten, die im Unternehmen vorhanden sind und zum Geschäfts- oder Unternehmensvermögen gehören, müssen daher im Jahresabschluss aufgeführt werden. Diese Vorschrift stellt ein allgemeines Bilanzierungsgebot dar.

Für die Bilanzierung der Vermögensgegenstände kommt es darauf an, dass sie dem Kaufmann wirtschaftlich zuzurechnen sind. Bei Auseinander fallen vom rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum ist also das wirtschaftliche Eigentum maßgebend. Hierauf kommt es auch steuerrechtlich an.[1] Die wirtschaftliche Zurechnung ist daher auch für die Bilanzierung in der Steuerbilanz ausschlaggebend.

Darüber hinaus werden handelsrechtlich auch Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zum Geschäftsvermögen gerechnet, wenn sie ihm wirtschaftlich zuzurechnen sind. Grundsätzlich kann dieser Maßstab auch für die steuerrechtliche Rechnungslegung gelten, allerdings mit der für Schulden und Aufwendungen geltenden Einschränkung, dass diese betrieblich veranlasst sein müssen.

Die Bilanzierung der Vermögensgegenstände setzt voraus, dass diese auch bilanzierbar sind.

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