Rz. 21

Für folgende Bilanzposten gibt es beispielsweise im HGB Bilanzierungsgebote:

  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.[1]
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.[2]
  • Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden.[3]
  • Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.[4]
  • Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.[5]
  • Rückstellungen für voraussichtliche Steuerbelastungen.[6]
  • Auflösung von Rückstellungen nur, soweit der Grund hierfür entfallen ist.[7] Hierbei handelt es sich um ein Beibehaltungsgebot bzw. Auflösungsverbot, solange der Grund für die Rückstellung besteht. Entfällt aber der Grund hierfür, ist eine Rückstellung aufgrund des Wahrheitsgrundsatzes aufzulösen.
  • Aktive Rechnungsabgrenzungsposten für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.[8]
  • Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.[9]
  • Entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert.[10]

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