BMF, 11.11.2016, IV C 1 - S 2401/08/10001 :015/IV C 1 - S 2252/15/10008 :009

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 3.12.2014 (BStBl 2014 I S. 1586); Änderung des BMF-Schreibens vom 1.10.2009 (BStBl 2009 I S. 1172)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die BMF-Schreiben vom 3.12.2014 (BStBl 2014 I S. 1586) und vom 1.10.2009 (BStBl 2009 I S. 1172) wie folgt geändert:

 

1. Änderung des BMF-Schreibens vom 3.12.2014 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 5.9.2016 (BStBl 2016 I S. 1001)

Rz. 57 wird wie folgt gefasst:

  „VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
   
57 Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2013 zufließen, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 20.12.2012 (BStBl 2013 I S. 36).
   
  Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2014 nach den bisherigen Mustern ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31.12.2014 zufließen.
   
  Die in den Mustern I und III abgedruckten Tabellen, die zum einen den Tatbestand der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 8 Absatz 8 InvStG bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Investmentfonds sowie zum anderen die Veräußerung eines Anteils an einer Investitionsgesellschaft bei Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds gemäß § 20 InvStG betreffen, sind erstmals für Kapitalerträge auszuweisen, die nach dem 31.12.2015 zufließen.
   
  Die Regelung des § 8 Absatz 8 bzw. § 20 InvStG fällt durch die zum 1.1.2018 in Kraft tretende Neufassung des Investmentsteuergesetzes weg. Angesichts des geringen verbleibenden Anwendungszeitraums wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn kein Ausweis der abgedruckten Tabellen und der Ankreuzfelder in der Steuerbescheinigung erfolgt. Allerdings sind dann die Kunden mit gesondertem Schreiben über das Vorliegen eines Tatbestandes des § 8 Absatz 8 InvStG bzw. § 20 InvStG zu informieren.
   
  Es wird nicht beanstandet, wenn der Ausweis von Kirchensteuer, der aufgrund einer Kirchensteuerabzugsverpflichtung z.B. wegen eines Betriebskontos einer natürlichen Person oder einer Kapitalanlage, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen einer natürlichen Person gehört (§ 51a Absatz 2b EStG), erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem 31.12.2017 zufließen.”
Muster II

(Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge)

Adressfeld

Steuerbescheinigung
einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
oder eines Personenunternehmens
       
      Einzelsteuerbescheinigung
       
      Zusammengefasste Bescheinigung für den Zeitraum …
      Wir versichern, dass Einzelsteuerbescheinigungen insoweit nicht ausgestellt worden sind.

An

(Name und Anschrift der Gläubigerin / des Gläubigers / der Gläubiger der Kapitalerträge)

wurden lt. Beschluss vom … am für
  (Zahlungstag)   (Zeitraum)

folgende Kapitalerträge gezahlt:

Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ….
   
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG ….
   
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG ….
   
Darin enthaltene Kapitalerträge, von denen der Steuerabzug in Höhe  
von drei Fünfteln vorgenommen wurde (§ 44a Abs. 8 EStG) ….
Summe der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer ….
   
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG
(ohne Erträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)
   
Höhe der Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne  
des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG
Sonstige Kapitalerträge
   
Summe Kapitalertragsteuer in Höhe von 25%
oder wegen einbehaltener Kirchensteuer entsprechend  
geminderter Kapitalertragsteuerbetrag
   
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b EStG
   
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG
   
Summe der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer in Höhe von 15%
   
Summe Solidaritätszuschlag
   
(für Veranlagungszeitraum 2014)  
Summe ________ Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer
   
(ab Veranlagungszeitraum 2015)  
Summe Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer

kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft …

Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages  
Zeile 12 oder 13 Anlage KAP
   
Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 17 KStG)
Muster III

(Bezeichnung der auszahlenden Stelle)

Adressfeld

Steuerbescheinigung
der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen
       
      Einzelsteuerbescheinigung
       
      Zusammengefasste Bescheinigung für den Zeitraum
      Wir versichern, dass Einzelsteuerbescheinigungen insoweit nicht ausgestellt worden sind.
       
      Abstandnahme vom Steuerabzug n...

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