Begriff

Steuerberatungskosten sind sämtliche Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und Wahrung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt. Der Begriff der Steuerberatungskosten ist weit auszulegen. Er umfasst u. a. sämtliche Honorare für die Beratung in steuerrechtlichen Angelegenheiten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Dazu gehören auch Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch abgabenrechtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel erwachsen.

Steuerberatungskosten, die für einkünftebezogene Ermittlungs- und Deklarationsarbeiten entstehen, können als Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften oder als Werbungskosten bei den Überschusseinkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung oder Renteneinkünften), abgezogen werden. Nur unmittelbar im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung veranlasste Steuerberatungskosten sind als erwerbsbedingte Aufwendungen abziehbar (FG Nürnberg, Urteil v. 8.11.2013, 5 K 1039/10, Rz. 63). Soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, sind Steuerberatungskosten nicht abzugsfähig, auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (BFH, Urteil v. 4.2.2010, X R 10/08, BStBl 2010 II S. 617).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen über den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug finden sich in § 4 Abs. 4 EStG und in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Finanzverwaltung hat sich in einem BMF-Schreiben v. 21.12.2007, IV B 2-S 2144/07/0002, 2007/0586772, BStBl 2008 I S. 256 (EStH 2022 Anhang 16 XIII), zur Abgrenzung zwischen privaten Steuerberatungskosten und Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geäußert.

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