Steuerberatungskosten, die Werbungskosten sind, sind im Zeitpunkt der Verausgabung abzugsfähig[1], also in dem Zeitpunkt, in dem sie bezahlt werden.[2] Es kommt nicht darauf an, auf welchen Veranlagungszeitraum sich die in Anspruch genommenen Steuerberatungsleistungen beziehen. Das kann dazu führen, dass die Steuerberatungskosten z. B. bei Veräußerung eines Mietobjekts als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige in dem Jahr, in dem er die Steuerberatungskosten bezahlt hat, ganzjährig keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehr bezogen hat. In diesem Fall kann er die Steuerberatungskosten als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen, was zu einem Verlust bei dieser Einkunftsart führt.

Auch der Abzug als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt in Betracht.[3]

Der Zahlungszeitpunkt ist auch maßgebend für Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben sind, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung[4] ermittelt.

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