Steuerberatungskosten, die mit der Ermittlung der Einkünfte zusammenhängen, sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der betreffenden Einkunftsart.[1] Steuerberatungskosten i. d. S. sind z. B. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Tätigkeit des Beraters der Ermittlung des Überschusses der Vermietungseinnahmen über die Werbungskosten dient. Entsprechendes gilt für Kapitaleinkünfte (aber nur, wenn die Abgeltungsteuer nicht greift[2]), Renten oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die durch die Führung eines Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens entstandenen Steuerberaterkosten sind insoweit Werbungskosten oder Betriebsausgaben, als das Rechtsmittel die Ermittlung von Einkünften betrifft.[3]

Die Kosten der Prüfung von Einkommensteuerbescheiden stehen nach älterer BFH-Rechtsprechung[4] mit der Ermittlung der Einkünfte nicht in Zusammenhang. Sie sind wie die Kosten der Anfertigung der entsprechenden Steuererklärungen zu behandeln.

Die Kosten eines die Einkommensteuer betreffenden Finanzgerichtsprozesses dürfen – wenn im Verfahren Fragen der Gewinnermittlung bzw. der Ermittlung der übrigen Einkünfte streitig sind – nach Ansicht des BFH als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden.[5] Prozesskosten teilen danach grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Sind die Aufwendungen, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten. Die Abzugsfähigkeit dieser Kosten ist unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige in dem Rechtsstreit obsiegt oder nicht.

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