Soweit sich die steuerliche Beratung auf Sonderausgaben[1], auf Fragen der Einkommensteuerveranlagung[2], des Steuertarifs oder Kindergeldangelegenheiten erstreckt, besteht kein Zusammenhang mit bestimmten Einkünften. Die dafür entstandenen Steuerberatungskosten gehören dann zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG.[3]

 
Achtung

Gebühr für die Erstellung der Einkommensteuererklärung

Die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelte Gebühr für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ist in vollem Umfang den Kosten für die private Lebensführung des § 12 EStG zuzurechnen.[4]

Auch die Kosten für die Anfertigung der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBVV sind ebenso wie die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung als nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten steuerlich irrelevant.[5] Bei der Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung[6] handelt es sich um eine private Verpflichtung der Beteiligten. Denn sie ist durch die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer, d. h. einer der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnenden persönlichen Steuer, veranlasst.

Zu den nicht abzugsfähigen Steuerberatungskosten gehören auch die Aufwendungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes zum 1.1.2022 für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV, soweit die Kosten im Zusammenhang mit nicht der Einkünfteerzielung dienenden Grundstücken entstanden sind, z. B. dem selbst genutzten Einfamilienhaus.

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