Zeitschriften oder Zeitungen, in denen das Thema Steuern nur geringen Raum einnimmt, sind keine steuerliche Fachliteratur. Keine Steuerberatungskosten sind die Aufwendungen für den Bezug der Zeitschriften "Capital"[1], "Handelsblatt"[2] und "Euro"[3], Selbstkosten für die Erstellung der Steuererklärung, z. B. Ausgaben für Porto und Material bei Schriftwechsel mit dem Finanzamt[4], Rechtsanwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum sog. begrenzten Realsplitting i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zu erlangen[5], Aufwendungen für Blumen und Süßigkeiten, wenn der mit dem Steuerpflichtigen befreundete Steuerberater die Beratung kostenlos erteilt hat.[6]
Die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für Zwecke der Anfertigung der Einkommensteuererklärung (einschließlich der steuerlichen Fortbildung) ist keine berufliche Nutzung, die Raumkosten gehören nicht zu den Steuerberatungskosten.[7]
Fährt der Steuerpflichtige nur zum Finanzamt, um seine Steuererklärung abzugeben, sind auch das keine Steuerberatungskosten.[8]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen