Zeitschriften oder Zeitungen, in denen das Thema Steuern nur geringen Raum einnimmt, sind keine steuerliche Fachliteratur. Keine Steuerberatungskosten sind die Aufwendungen für den Bezug der Zeitschriften "Capital"[1], "Handelsblatt"[2] und "Euro"[3], Selbstkosten für die Erstellung der Steuererklärung, z. B. Ausgaben für Porto und Material bei Schriftwechsel mit dem Finanzamt[4], Rechtsanwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum sog. begrenzten Realsplitting i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zu erlangen[5], Aufwendungen für Blumen und Süßigkeiten, wenn der mit dem Steuerpflichtigen befreundete Steuerberater die Beratung kostenlos erteilt hat.[6]

Die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für Zwecke der Anfertigung der Einkommensteuererklärung (einschließlich der steuerlichen Fortbildung) ist keine berufliche Nutzung, die Raumkosten gehören nicht zu den Steuerberatungskosten.[7]

Fährt der Steuerpflichtige nur zum Finanzamt, um seine Steuererklärung abzugeben, sind auch das keine Steuerberatungskosten.[8]

[3] FG München, Urteil v. 4.5.1993, 2 K 2351/86, n. v.
[4] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.3.1988, 3 K 162/84, EFG 1988 S. 415.
[6] FG München, Urteil v. 4.5.1993, 2 K 2351/86, n. v.
[8] FG München, Urteil v. 5.12.1991, 10 K 3764/90, EFG 1992 S. 257; FG München, Urteil v. 20.11.2002, 1 K 127/02, n. v.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge