Zu den Steuerberatungskosten zählen:

  • Gebühren für professionelle Hilfe durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, auch im Rahmen eines Steuerprozesses, sowie für Hilfeleistungen zur Anfertigung von Steuererklärungen des Rechtsvorgängers (Erblassers) des Steuerpflichtigen[1];
  • Fahrtkosten zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Steuerkursen[2]; Unfallkosten, die auf solchen Fahrten entstehen, teilen rechtlich das Schicksal der Fahrtkosten und können somit ebenfalls – je nach Anlass der Fahrt – entweder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder überhaupt nicht abgesetzt werden[3];
  • Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur;
  • Ausgaben für Steuertabellen und für ein steuerrechtliches Wörterbuch[4];
  • Aufwendungen für Sammelwerke, die nur einheitlich bezogen werden können und Beiträge zu steuerrechtlichen Fragen unterschiedlicher Art enthalten;
  • Kosten für die Beschaffung von steuerlichen Informationen im Internet, z. B. Internetgebühren, Kosten für den Download;
  • Steuersoftware, mittels derer die Steuererklärung erstellt wird, z. B. TAXMAN 2023;
  • andere Aufwendungen, z. B. Porto, Telefon- und Telefaxgebühren sowie Aufwendungen für Kopien usw., die mit der steuerlichen Beratung zusammenhängen.[5] Diese Aufwendungen lassen sich häufig nicht exakt bestimmen, man wird sich insoweit mit Schätzungen helfen müssen.[6]

Fraglich ist die steuerliche Behandlung der Beiträge zum Bund der Steuerzahler. Der BFH[7] hat offengelassen, ob der Berücksichtigung der Beiträge zum Bund der Steuerzahler das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegensteht.[8]

Übernimmt der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer, führt dies nach der bisherigen Rechtsprechung prinzipiell zu Arbeitslohn.[9] Trägt ein Arbeitgeber bei einer Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland und bei einer Nettolohnvereinbarung die Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers, kann dagegen ein weitaus überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und damit kein Arbeitslohn vorliegen.[10]

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