Bei der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung ist der Gegenstandswert (Bemessungsgrundlage) das Mittel (= die Hälfte) zwischen berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung, wobei die betriebliche Jahresleistung höchstens mit dem 5-fachen der berichtigten Bilanzsumme angesetzt werden darf.

Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer ist als 3.000 EUR. Das heißt, dass nur die betriebliche Jahresleistung angesetzt wird, wenn die berichtigte Bilanzsumme nicht mehr als 3.000 EUR beträgt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnungsgrundlage für die Gebühren der Bilanzerstellung

Ein Unternehmer ermittelt seinen Gewinn durch Bilanzierung. Zur Berechnung seiner Gebühren berechnet der Steuerberater den Gegenstandswert wie folgt:

 
Aktivsumme der Bilanz 115.000 EUR
+ Entnahmen 21.000 EUR
- Einlagen 4.000 EUR
- Wertberichtigungen 5.500 EUR
= berichtigte Bilanzsumme 126.500 EUR
wirtschaftlicher Umsatz 350.000 EUR
Ausgangswert 476.500 EUR
Gegenstandswert: 476.500 EUR : 2 = 238.250 EUR

Zusätzlich kann der Steuerberater die Zeitgebühr (30 EUR bis 70 EUR je angefangene halbe Stunde) berechnen

  • für die Mitwirkung bei der Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und
  • für sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz.

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