(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.

 

(2) 1Die Gebühr beträgt für

1. laufende Buchführungsarbeiten oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen [1]einschließlich Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10

 

 

 

2. die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen [2]nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20

 

 

 

3. die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen [3]nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20

 

 

 

4. die laufende Überwachung der Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen [4]jährlich 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 2Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

 

(3) 1Die Gebühr beträgt für

1. die Abschlußvorarbeiten 1/10 bis 5/10

 

 

 

2. die Aufstellung eines Abschlusses 3/10 bis 10/10

 

 

 

3. die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz 3/20 bis 10/20

 

 

 

4. die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses 1/20 bis 10/20

 

 

 

5. die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10

 

 

 

6. den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß 1/10 bis 8/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 2Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

 

(4) Die Gebühr beträgt für

1. die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen[5] 1/10 bis 6/10

 

 

 

2. die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn 3/10 bis 15/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).

 

(5) 1Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. 2Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. 3Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100 000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.

 

(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist

1. bei einem Jahresumsatz bis zu 1 000 Euro je Hektar das Einfache,

 

 

 

2. bei einem Jahresumsatz über 1 000 Euro je Hektar das Vielfache,

 

das sich aus dem durch 1 000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt,

 

 

 

 

3. bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Hälfte,

 

 

 

4. bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen die Hälfte,

 

 

 

5. bei durch Verpachtung genutzten Flächen ein Viertel

der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.

 

(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.

[1] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[2] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[3] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[4] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[5] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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