1Die Zeitgebühr ist zu berechnen

 

1.

in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

 

2.

wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

2Sie beträgt 30 bis 75 Euro[1] [Vom 20.12.2012 bis 30.06.2020: 30 bis 70 Euro] je angefangene halbe Stunde.

[1] Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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