Leitsatz

Ist eine betriebliche Tätigkeit eng mit dem Freizeitbereich verwoben, nimmt das Finanzamt schnell eine sog. Liebhaberei an und erkennt die Verluste steuerlich ab. Während in der Praxis oftmals Malschulen, Pferdezuchtbetriebe oder Oldtimerwerkstätten ins Visier rücken, überrascht das FG Köln nun mit einem gänzlich andersgelagerten Fall: Die Richter urteilten, dass auch eine Steuerberatertätigkeit zur Liebhaberei führen kann.

 

Sachverhalt

Eine selbstständige Steuerberaterin erwirtschaftete mir ihrer Kanzlei geringe Umsätze von nur wenigen Tausend EUR pro Jahr. Nach 9-jähriger Tätigkeit hatten sich Verluste von rund 80.000 EUR angesammelt. Aufgrund der erheblichen Einkünfte ihres Ehemanns konnten die Verluste stets in der gemeinsamen Einkommensteuerfestsetzung ausgeglichen werden. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an und verwies auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass die Steuerberaterin ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist und die Verluste daher nicht abziehbar sind. Entscheidend war für das Gericht, dass die Verluste zur Minderung der gemeinsamen Steuerlast der Eheleute eingesetzt wurden. Hierin lag das zentrale persönliche Motiv, das zur Annahme einer Liebhaberei führte. Die Tätigkeit unterschied sich zudem von anderen Kanzleien, da die Steuerberatung in einem einzelnen Raum der privaten Wohnung und ohne Mitarbeiter betrieben wurde. Die Richter argumentierten zudem, dass die Beraterin bei ihrer Tätigkeit die nötige Zuverlässigkeit vermissen ließ. So war bekannt, dass sie bei der Vertretung von Steuerpflichtigen vor Gericht oftmals nicht die angeforderten Unterlagen beibringen konnte, die Fristen zur Klagebegründung versäumte und nicht zu mündlichen Verhandlungen erschien. Die Tätigkeit war nach Ansicht der Richter daher nicht geeignet, einen wirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen. Erschwerend kam hinzu, dass die Frau keine Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen hat, um ihre Umsätze substanziell zu steigern.

 

Hinweis

Das FG formulierte zwar, dass die Tätigkeit eines Steuerberaters gewöhnlich nicht zum "Zwecke der Befriedigung persönlicher Neigungen" betrieben wird. Gleichwohl schloss dies die Liebhaberei im Urteilsfall nicht aus, da das persönliche Motiv in der Minderung der Steuerlast lag. Bereits der BFH hat entschieden, dass die Tätigkeit eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Architekten als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn sich die Erlöse über Jahre hinweg auf geringem Niveau bewegen und die Verluste mit anderen Einkünften verrechnet werden [1]

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 19.05.2010, 10 K 3679/08

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