BMF, 25.8.2009, IV C 5 - S 2332/0

Bezug: Ihr Schreiben vom 28.7.2009, Cz/Gi 21 – 00 – 013 – 01/09

Mit Ihrem Bezugsschreiben bitten Sie um Bestätigung Ihrer Rechtsauffassung, dass das BFH-Urteil vom 26.7.2007 (BStBl 2007 II S. 892) zur Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte auf angestellte Steuerberater nicht übertragbar sei und die erhöhte Prämienleistung für die Erweiterung der Versicherung des Arbeitgebers um das Risiko der angestellten Steuerberater bei diesen nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Vorteil führe.

Im Ergebnis stimme ich der Auffassung zu, dass die (Mit-)Versicherung eines angestellten Steuerberaters bei diesem nicht zu Arbeitslohn führt. Der angestellte Steuerberater ist – worauf Sie zutreffend hinweisen – nicht selbst versicherungspflichtig. Vielmehr umfasst die Berufshaftpflichtversicherung, zu deren Abschluss der ihn beschäftigende Steuerberater verpflichtet ist, auch die sich aus der Berufstätigkeit seiner Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren. Es handelt sich daher in diesen Fällen nicht um die „Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Steuerberater”, so dass bereits deshalb keine Vergleichbarkeit mit dem vom BFH entschiedenen Fall gegeben ist.

Diese Rechtsauffassung ist bereits mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

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