Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben führt Abschn. 4.14.1 Abs. 4 UStAE neu ein.

Nachdem der BFH[1] festgestellt hatte, dass die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG ist, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, nimmt die Finanzverwaltung grundsätzlich zu den Leistungen in diesem Bereich Stellung und ergänzt den UStAE.

Zu den steuerfreien Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG gehören danach:

  • das Einfrieren (Kryokonservierung) und Lagern von Eizellen oder Spermien im Zusammenhang mit einem therapeutischen Zweck;
  • die weitere Lagerung der vom Arzt im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen oder Spermien, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z. B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität.
Wichtig

Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches nicht an.

Keiner Steuerbefreiung unterliegt aber die vorsorgliche Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (z. B. das sog. Social Freezing). Ebenfalls ist die bloße Lagerung eingefrorener Eizellen oder Spermien durch dritte Unternehmer, wie z. B. Kryobanken, die nicht selbst die Fruchtbarkeitsbehandlung erbringen, regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.

Wichtig

Die Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Leistungen im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung von Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG erbracht werden.

Konsequenzen für die Praxis

Will der Unternehmer die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für die mit einer Unfruchtbarkeitsbehandlung einhergehenden Leistungen in Anspruch nehmen, muss er nachweisen, dass der Vorgang einem therapeutischen Zweck dient. Alleine die Tätigkeit als solche kann die Steuerbefreiung nicht begründen.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Wichtig

Für Umsätze, die vor dem 1.7.2017 ausgeführt werden, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den jetzt in Abschn. 4.14.2 Abs. 4 UStAE dargestellten Grundsätzen steuerpflichtig behandelt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 10.7.2017, III C 3 – S 7170/09/10002, BStBl 2017 I S. 888.

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