OFD Chemnitz, 16.02.2000, S 6108 - 82/1 - St 42

Für die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG gilt Folgendes:

 

1. Zugmaschine

Zur Abgrenzung des Begriffs „Zugmaschine” weise ich auf die Erlasse des Bundesministers für Verkehr vom 06. Juni 1962 – StV7 – 4030 P/62 II (Anlage 1) und vom 08. April 1980 – StV 11/36.24.01 (Anlage 2) hin. Der verkehrsrechtlichen Zuordnung ist in der Regel zu folgen. Die Finanzämter sind aber nach ständiger Rechtsprechung an diese Entscheidung nicht gebunden (BFH vom 30. September 1981, BStBl 1982, 82 und vom 26. November 1991, BFH/NV 1992, 414. Sie können deshalb eigenständig prüfen (§§ 88 ff. AO), ob die verkehrsrechtliche Zuordnung durch die Zulassungsbehörden zutreffend ist. Sollte die verkehrsrechtliche Einstufung im Einzelfall nicht mit den vorbezeichneten Erlassen des Bundesministers für Verkehr vereinbar sein, tritt das Finanzamt wegen einer Änderung der Einstufung an die zuständige Verkehrsbehörde heran. Wird keine Übereinstimmung erzielt, ist der Oberfinanzdirektion zu berichten.

 

2. Sonderfahrzeuge

Die Anerkennung eines Fahrzeugs als Sonderfahrzeug setzt voraus, dass das Fahrzeug auf Grund seiner Bauart und den besonderen, mit ihm fest verbundenen Einrichtungen nur für die begünstigten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt ist. Auch Anhänger können Sonderfahrzeuge sein. Die steuerrechtliche Beurteilung hängt nicht von der Bezeichnung des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren ab.

Nach dem BFH-Urteil vom 17. Januar 1973, BStBl II 1973, 463 müssen Sonderfahrzeuge nach Bauart und fester Einrichtung einerseits für eine primäre Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft hergerichtet (Zweckbestimmung) und andererseits sinnvoll-praktisch nur für eine solche Verwendung geeignet sein. Die Fahrzeuge verlieren ihren Charakter als land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge aber nicht schon deshalb, weil sie entgegen ihrer vorgegebenen Bestimmung und Eignung zweckfremd („abstrakt”) auch für nicht land- und forstwirtschaftliche, insbesondere gewerbliche Zwecke verwendet werden könnten. Umgekehrt begründet die ausschließliche Verwendung von Spezialfahrzeugen, die nach ihrer Zweckbestimmung auch außerhalb der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden können, aber nur in dieser verwendet werden, nicht die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 7 KraftStG (BFH vom 19. September 1984, BStBl II 1985, 108).

Die positive Entscheidung über die Anerkennung von Fahrzeugtypen als Sonderfahrzeuge ist dem Ministerium der Finanzen vorbehalten.

Wird für ein Fahrzeug Steuerbefreiung als Sonderfahrzeug beantragt, das in den einschlägigen Zusammenstellungen nicht aufgeführt ist, und lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass das Fahrzeug nicht die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt, hat das Finanzamt den Antrag in eigener Zuständigkeit abzulehnen. Ist nicht zweifelsfrei erkennbar, ob das Fahrzeug der gesetzlichen Definition „Sonderfahrzeug” entspricht, bitte ich um Bericht.

Als Grundlage für die Entscheidung haben die Antragsteller Fahrzeugprospekte oder Fotos zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen die Bauart des Fahrzeugs, die vorhandenen besonderen Einrichtungen sowie die Art ihrer Verbindung mit dem Fahrzeug genau beschrieben werden.

 

3. Anhänger

Grundsätzlich sind nur Anhänger begünstigt, die hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen mitgeführt werden. Hinter Lkw und Pkw mitgeführte Anhänger können auch dann nicht als begünstigt anerkannt werden, wenn sie ausschließlich zu Fahrten i. S. des § 3 Nr. 7 KraftStG verwendet werden. Die Befeiung des Anhängers ist jedoch nicht davon abhängig, dass die Zugmaschine, hinter der er mitgeführt wird, ebenfalls steuerbefreit ist. Ein ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Anhänger bleibt vielmehr auch dann steuerfrei, wenn er bei der steuerbegünstigten Verwendung von einer steuerpflichtigen Zugmaschine gezogen wird. Das gleiche gilt für Anhänger hinter einem Sonderfahrzeug, wenn das Sonderfahrzeug entgegen seiner Bestimmung ausnahmsweise nicht ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.

Abweichend hiervon können jedoch hinter Fahrzeugen jeder Art steuerfrei mitgeführt werden:

  • Einachsige Kraftfahrzeuganhänger (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), die ausschließlich zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, und
  • Kraftfahrzeuganhänger, die als Sonderfahrzeuge anerkannt sind, solange sie ausschließlich zu Fahrten i. S. von § 3 Nr. Nr. 7 KraftStG verwendet werden.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG gilt in entsprechender Anwendung des BFH-Urteils vom 26. Januar 1966, BStBl III, 435 beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch für Tiefladeanhänger, die von landwirtschaftlichen Lohnbetrieben ausschließlich zum schnelleren Transport von in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Sonderfahrzeugen eingesetzt werden.

 

4. Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb

Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, d...

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