Sachverhalt

Bei dem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Anforderungen an den Nachweis von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Das vorlegende Gericht wollte im Wesentlichen wissen, ob die Mitgliedstaaten nach Art. 131 und 138 MwStSystRL befugt sind, die Steuerbefreiung für innergemeinschaftlichen Lieferungen wegen fehlender Registrierung des Abnehmers der Lieferung (Erwerber) im MIAS-System (aber Verwendung einer USt-IdNr. durch den Erwerber) zu verweigern.

Die Klägerin ist eine Zweigniederlassung einer niederländischen Gesellschaft in Portugal. Sie ist im Import und Export von Reifen sowie in der Vermarktung von Reifen verschiedener Marken für Einzelhändler in Portugal sowie in Spanien tätig. Bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen von Reifen für Unternehmer auf dem spanischen Markt nahm die Klägerin die in Art. 14 Buchst. a PT-MwStG für innergemeinschaftliche Umsätze (RITI) geregelte Steuerbefreiung in Anspruch.

Die portugiesische Steuerbehörde versagte die Steuerbefreiung hinsichtlich der Lieferungen von Reifen in den Jahren 2010 bis 2012 an einen spanischen Abnehmer S, weil es für die Zwecke der in Art. 14 Buchst. a des RITI vorgesehenen Steuerbefreiung erforderlich sei, dass der Erwerber der Gegenstände mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im MIAS (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem) registriert sei. Die Reifen wurden an S nach Spanien geliefert. S war in Spanien seit Juni 2010 mehrwertsteuerlich mit einer bestimmten USt-IdNr. registriert. Bei sämtlichen durch die Klägerin an S getätigten Verkäufen war auf den entsprechenden Rechnungen die USt-IdNr. von S angegeben. S unterlag in Spanien keinem Besteuerungssystem für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und wurde erst im März 2013 mit Rückwirkung zum 1.7.2012 im MIAS registriert. D.h., S verfügte in Spanien nur über eine USt-IdNr., die für Umsätze in Spanien gültig war, nicht aber für innergemeinschaftliche Umsätze. Zum Zeitpunkt der getätigten Verkäufe wusste die Klägerin, dass S noch nicht als innergemeinschaftlicher Wirtschaftsteilnehmer registriert war, ihr war jedoch bekannt, dass S steuerpflichtig war, und sie erwartete, dass S die Registrierung als innergemeinschaftlicher Wirtschaftsteilnehmer seitens der spanischen Steuerbehörden rückwirkend zuerkannt werden würde. Die portugiesische Steuerbehörde war der Ansicht, dass im vorliegenden Fall keinerlei Verdacht eines Steuerbetrugs oder einer Steuerhinterziehung durch die Klägerin bestehe.

Die portugiesische Steuerbehörde meinte aber, dass bezüglich des Abnehmers S die letzte in Art. 14 Buchst. a RITI vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt sei, wonach der Erwerber "von einem Besteuerungssystem für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen erfasst" werden müsse, und zwar zu den Zeitpunkten, zu denen die Umsätze getätigt worden seien, weshalb die Klägerin die Befreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen der Reifen an S nicht in Anspruch nehmen könne.

Die Klägerin meinte, dass Art. 14 Buchst. a des RITI den Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL fehlerhaft umgesetzt habe. Sie trug vor, dass die erste in Art. 14 Buchst. a des RITI vorgesehene Voraussetzung der Verwendung der jeweiligen USt-IdNr. für die Durchführung des Erwerbs zwar in Art. 138 MwStSystRL nicht genannt werde, aber in Art. 226 Nr. 4 MwStSystRL eine Stütze finde, wo als eine der obligatorischen Rechnungsangaben für Mehrwertsteuerzwecke "die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Art. 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat", genannt werde. Die zweite im RITI vorgesehene Voraussetzung (die Erfassung des Erwerbers im Mitgliedstaat des Erwerbs durch ein Besteuerungssystem für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen) sei in der MwStSystRL nicht vorgesehen und stelle ein seitens des portugiesischen Staates neu eingeführtes Formalerfordernis dar. Die Klägerin war der Meinung, dass für die Anwendung der in Art. 138 MwStSystRL geregelten Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen der Beweis ausreiche, dass der Erwerber mehrwertsteuerpflichtig sei und für die Durchführung des Umsatzes seine USt-IdNr. benutze, und dass die Überprüfung der USt-IdNr. im MIAS nicht notwendig sei, um die fragliche Befreiung zu rechtfertigen, und somit angesichts des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht verlangt werden könne.

 

Entscheidung

Der EuGH hat entschieden, es sei weder in Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL noch in der Rechtsprechung des EuGH unter den abschließend aufgezählten materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Verpflichtung des Erwerbers erwähnt, über eine USt-IdNr. zu verfügen, und erst recht nicht dessen Verpflichtung, für innergemeinschaftliche Umsätze registriert und im MIAS erfasst zu sein. Solche Verpflichtungen lassen sich nach dem Urteil auch nicht aus der Bedingu...

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